Pressemitteilung des Deutschen Jagdrechtstages
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013
I. Novellierung der Landesjagdgesetze
1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest: Bei
beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das
Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des
grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind.
Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.
2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der
von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine
Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus
überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot
bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche
Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die
Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts
und des Jagdausübungsrechts führen.
3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen
Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und
übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale
Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der
verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag
hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre
Einschränkung.
II. Bleifreie Munition
1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine
bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede
Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den
Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.
2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die
Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren
Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.
III. Waffenrecht
1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus,
differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit
Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten
Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.
2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:
a) die
Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG zu konkretisieren, damit eine
Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.
b) eine
Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG vorzusehen, um bei
formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
wahren.
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