PRESSEMITTEILUNG DES DEUTSCHEN JAGDSCHUTZVERBANDES (DJV)
DJV warnt vor Überbewertung der Einzelfallentscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
(Berlin, 08. Februar 2013). Ein Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, in dem es um die Pflichtmitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft geht, sorgt derzeit für Verwirrung. In
Zeitungsmeldungen ist die Rede davon, dass damit die Mitgliedschaft in
der Jagdgenossenschaft ausgehebelt sei, ja sogar, dass damit
Rechtsgeschichte geschrieben worden sei. Der Deutsche Jagdschutzverband
(DJV) stellt klar: Die Entscheidung ist lediglich eine vorläufige
Regelung eines Einzelfalles. „Ich warne davor, dieser mehr Gewicht
einzuräumen als sie tatsächlich hat“, sagt DJV-Präsidiumsmitglied Dr.
Dieter Deuschle. Die Entscheidung beziehe sich lediglich auf ein
Grundstück von 0,78 Hektar Fläche. „Wir müssen zunächst einmal die
Entscheidung des Bundestages abwarten“, so Dr. Deuschle.
Erst nach der beabsichtigten Änderung des Bundesjagdgesetzes können
örtliche Jagdbehörden auf der dann gültigen gesetzlichen Grundlage
Entscheidungen treffen. Diese können auch ganz anders aussehen als die
vorläufige Entscheidung des bayerischen Gerichts. Die Anordnung aus
Bayern hat keine Auswirkungen auf laufende Anträge von Grundeigentümern,
die ebenfalls die Jagd auf ihrem Grundstück untersagen wollen, stellt
der DJV klar. Jagdbehörden stellen derzeit bundesweit Anträge zurück, um
die Änderung des Bundesjagdgesetzes abzuwarten. In solchen Fällen kann
der Grundstückseigentümer auch keine gerichtliche Entscheidung – wie sie
jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof getroffen hat – beantragen.
Dies ist übrigens auch im Interesse des Eigentümers, denn nach der
derzeitigen Rechtslage müssen die Behörden die Anträge ablehnen. „Die
derzeitige Situation zeigt, wie wichtig eine zügige Neuregelung auf
Bundesebene ist, um Rechtssicherheit zu schaffen“, betont Dr. Deuschle.
Bund und Länder haben deutlich gemacht, dass sie eine schnelle
Entscheidung des Gesetzgebers anstreben. Im September 2012 haben dies
die Agrarminister der Länder einstimmig gefordert. Das
Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist bereits weit fortgeschritten:
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum vorliegenden
Gesetzentwurf keine grundsätzlichen Vorbehalte geäußert. Derzeit wird
der Gesetzentwurf im Bundestag beraten.
In seinem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deutlich
gemacht, dass er einer Entscheidung des Bundestages nicht vorgreifen
könne und wolle. Dies wird vom Rechtsanwalt des Klägers in der
Öffentlichkeit anders dargestellt und von vielen Medien nicht erwähnt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass eine Entscheidung
des Gesetzgebers noch dauern könne und daher eine vorläufige Regelung
zu treffen sei.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat übrigens die
Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft als solche für vereinbar
mit der Menschenrechtskonvention erklärt. Lediglich die Pflicht, eine
Bejagung zu dulden, hat der EGMR als unverhältnismäßigen
Eigentumseingriff angesehen, weil die Gewissensentscheidung des
Grundstückseigentümers nicht beachtet wird. „Der EGMR hat keineswegs
entschieden, dass eine Ablehnung der Jagd auf dem eigenen Grundstück
ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter und der Allgemeinheit zulässig
ist“, betont Dr. Deuschle. Der Schutz von Nachbarn vor Wildschäden oder
die Bekämpfung von Tierseuchen könnten nicht außen vor gelassen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen