Der Versuch von Jagdgegnern, über eine Verwaltungsgerichtsentscheidung die Jagdausübung zu verhindern, ist vorerst gescheitert. Die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Würzburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in der Jagdgenossenschaft und somit die Duldung der Bejagung.
Über den Ausgang des Prozesses berichtet "The Associated Press"
Gericht lässt weiterhin Zwangsbejagung zu
Würzburg (AP)
Jagdgegner müssen nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Würzburg das Töten von Tieren auf ihren Grundstücken zulassen. Das Gericht lehnte am Freitag die Klagen zweier Besitzer von Wald- und Wiesengrundstücken auf eine Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Jagdgenossenschaften ab. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die 63-jährige Frau und der 50-jährige Mann hatten Klage gegen den Freistaat Bayern eingereicht. Als überzeugte Tierschützer und Vegetarier wollten sie es nicht weiter dulden, dass auf ihren Grundstücken in den unterfränkischen Landkreisen Bad Kissingen und Würzburg gejagt wird.
Der Anwalt der beiden, Dominik Storr, bezeichnete die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als «Bankrotterklärung des Rechtstaats und der Demokratie». Er kündigte an, so schnell wie möglich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München in Berufung zu gehen.
Storrs Angaben zufolge sind mindestens drei der fünf Richter selbst Hobbyjäger. Er hatte deshalb vor Beginn der Verhandlung am Donnerstag einen Antrag auf Ablehnung der Richter wegen Befangenheit gestellt, der abgewiesen worden war.
Storr beruft sich mit seiner Klage auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom Sommer 2007. Demnach verstoße es gegen die Menschenrechtskonvention, wenn Jäger gegen den Willen der Eigentümer auf deren Privatgrundstücken Tiere töten dürften. Eine Grundstücksbesitzerin aus Luxemburg hatte erfolgreich gegen eine Zwangsmitgliedschaft in einem sogenannten Jagdsyndikat geklagt.
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15.11.08
Bayerisches Verwaltungsgericht bestätigt Zwangsbejagung und Zwangsmitgliedschaft
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