11.2.08

Dienstaufsichtbeschwerde gegen Staatsanwalt von Wagner

Wer die Messe Jagd und Hund in Dortmund besuchte und bei den Hundeleuten vorbei kam, konnte feststellen, dass es zur Zeit nur ein Thema zu geben scheint: Der Abschuß des Wachtelrüden in Ilmenau.

Als erste Privatperson hat nun der Forstrat Axel Jendrusiak gegen den Staatsanwalt von Wagner beim Thüringer Generalstaatsanwalt Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Nachfolgend die Dienstaufsichtsbeschwerde im Wortlaut.


Jendrusiak, Axel
Schmalkalden, den.09.02.2008
Johannesgasse 13
98574 Schmalkalden
Tel. xxxx/xxxxx


Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
beim Thüringer Oberlandesgericht Jena
Herrn Generalstaatsanwalt Hartmut Reibold
Postfach 100 138
07701 Jena


Dienstaufsichtsbeschwerde

Hannibal St. Gangloff

Betreff: Verfügung des Staatsanwaltes Herr von Wagner zur Einstellung des
Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib vom 03.01.2008.

AK. 513 Js 38193/07

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,

Ich war am 17.11.2007 bei der fraglichen Drückjagd im Rev. Kickelhahn bei
Ilmenau ebenfalls als Hundeführer im Einsatz. Daher kenne ich den
Sachverhalt. Auch den Geschädigten Herrn Savov und seinen erschossenen
Wachtelrüden Hannibal kenne ich persönlich. Da es meinen Wachtelrüden ebenso hätte treffen können, fühle ich mich von o.a. Verfügung auch persönlich betroffen.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit der diesbezüglichen Begründung durch den Herrn Staatsanwalt von Wagner stößt bei Jägern und Hundeführern in ganz Deutschland auf Unverständnis. Gleichzeitig führt es zu einer Rechtsunsicherheit, die schnellstens und eindeutig geklärt werden muss.
Inzwischen findet der Fall sogar im Ausland starke Beachtung.

Nach seinen Ermittlungen, sieht der Herr Staatsanwalt von Wagner im
Verhalten des Herrn Ißleib keinerlei Verstöße gegen das Waffengesetz, gegen das Tierschutzgesetz und auch nicht gegen das Bundes- u. das Thüringer Jagdgesetz. Selbst eine strafbare Sachbeschädigung schließt er aus.

Mir erscheint seine Begründung sehr einseitig angelegt und zum Teil von
Voreingenommenheit gegen den Hundeführer geprägt zu sein. Alle Aussagen des Beschuldigten werden ungeprüft als wahr übernommen. Die des Hundeführers dagegen grundsätzlich bezweifelt. Dabei verliert er sich noch weitschweifig in abenteuerliche Spekulationen über angeblich fehlende Warnhalsungen und rote Hutbänder.

Dies hätte doch eigentlich durch Zeugenaussagen ermittelt werden müssen.
Nach meiner Kenntnis wurde weder der zuständige Revierleiter Herr Weinhardt, noch die von Herrn Savov angestellten Schützen dazu befragt. Auch Herr Savov selbst, ist vom Herrn Staatsanwalt nicht nochmals befragt worden. Alle Seine Informationen aus der Sicht des Hundeführers entstammen der kurzen polizeilichen Anzeige.

Jetzt zu den Einzelheiten:

Zitat:

"zwischen 10.30 und 11.00 bemerkte er einen Hund, welcher einem flüchtigen Stück Rehwild nachsetzte."

Gab es dieses Stück Rehwild tatsächlich? Der Hundeführer sprach nur von
Rotwildfährten. Sind die Tatortfotos der Polizei zur Prüfung der
Glaubwürdigkeit ausgewertet worden? Am 17.11. 2007 lag flächendeckend
Schnee.

Zitat:

"Nach Angaben des Beschuldigten hatte er in der Vergangenheit bereits
mehrfach vom gleichen Ansitz aus einen hetzenden Hund in diesem Bereich
festgestellt, dabei jedoch nur gehört und nicht gesehen."

Es ist mir neu, das man mit reinem Hören wildernde Hunde nicht nur vermutet, sondern tatsächlich feststellt. Kein Riss, kein verändertes Verhalten (schreckhaft, Heimlichwerden) des Wildes, nur gehörtes Hundebellen im hoch frequentierten Stadtwald reicht Ihm, um den (hoffentlich) ersten Hund als wildernd zu erschießen. Eine Hemmschwelle vor der Schussabgabe (Zuverlässigkeit) ist scheinbar nicht mehr vorhanden.

Ich bin seit 16 Jahren Hundeführer. Ich kann nur vom Hören her nicht
unterscheiden, ob ein fremder Hund am Fahrrad, oder am Wild bellt. Zumal
wirklich wildernde Hunde stumm jagen.

Zitat:

"Nach einer nicht näher bekannten Fluchtstrecke verendete der Hund."

Offensichtlich eine Aussage des Beschuldigten. Denn der Hundeführer kannte die Fluchtstrecke. Er hat seinen Hund gefunden.

Ich sehe hier eine klare Ordnungswidrigkeit nach dem ThJG, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 (unterlassene Nachsuche) und des BJG § 22 a (unverzügliche
Erlegung). Desgleichen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 b,
billigende Inkaufnahme erheblicher, andauernder Schmerzen des Hundes, nach Organverletzungen durch einzelne Schrote. Wer die Fluchtstrecke nicht kennt, kann das Ergebnis seines Schusses (Verenden oder Siechtum) auch nicht kennen.

Die Verfügung enthält keinerlei Aussagen zur Güterabwägung. Dem Wert eines Stücks Rehwild von etwa 50,-? bis 60,-? und dem des Jagdhundes von 1000,-? bis 3000,?. Damit enthält die Verfügung auch keine Aussage zur
Angemessenheit der Mittel (Schusswaffeneinsatz). Bei den meisten Jagdhunden genügt ein Trillerpfiff, bzw. schon ein lautes "Halt", "Fuß", oder "Hier" um den Hund vom Wild abzubringen. Als Jäger muss Herr Ißleib das wissen. Er hat es nicht einmal versucht, bzw. nicht gewollt.

Jetzt zum Kern des Sachverhalts:

Das Jagdrecht befugt die Jagdausübungsberechtigten zur Jagd ausschließlich
auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (BJG §1).

Die einzigen Ausnahmen bilden wildernde Hunde und Katzen, die mit
Einschränkungen, von zum Jagdschutz berechtigten Personen erlegt werden
dürfen (ThJG § 42 Abs. 2).

Von den wildernden Hunden wiederum, hat der Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig unsere Jagdhunde unterschieden und sie damit generell aus dem Jagdschutz genommen.

Jagdhunde sind und bleiben Tiere. Also geht auch von ihnen eine gewisse
Tiergefahr aus. Das heißt, ihre Handlungsweise ist nie bis ins Letzte
vorhersehbar. Der Einsatz von Jagdhunden auf Drückjagden ist gesetzlich
erlaubt. Bei der Wasserjagd und bei der Schweißarbeit ist er sogar
gesetzlich vorgeschrieben. Ein Überjagen dabei ist nie vollständig
auszuschließen (Tiergefahr).

Deshalb, zum Schutz unserer wertvollen Hunde hat der Gesetzgeber die
jeweiligen Abschnitte in den Landesjagdgesetzen so formuliert, wie sie sind.

Zitat ThJG § 42 Abs. 2:

Die Erlegungsbefugnis "gilt nicht gegenüber Jagd, Dienst, Blinden und
Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem
Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben".

Mehr steht hier nicht.

Keine Rede von der Notwendigkeit einer Warnhalsung oder vom Überschreiten von Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine zeitliche Beschränkung, die den generellen Schutz dieser Hunderassen vor der Erlegung aufhebt.

Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine definierten Rassemerkmale und durch seine typische Arbeitsweise, nicht durch eine Warnhalsung oder eine
Warnweste. Diese bilden nur einen zusätzlichen Schutz vor Verwechselungen mit Wild und vor den Gefahren des Straßenverkehrs. Warnhalsungen sind außerdem so ausgelegt, dass der Hund sie sich jeder Zeit abstreifen kann. Ebenfalls zu seinem Schutz. Z. B. vor Strangulation oder bei Angriffen von wehrhaftem Wild beim Festhängen in Dickungen oder Brombeeren.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt eindeutig. Hier ist nur nach den
Tatsachen zu entscheiden.

Der tote Hund war kein wildernder Hund sondern ein Jagdhund. Bewiesen durch die Rasse Deutscher Wachtelhund, durch den Eintrag im Zuchtbuch, durch die Tätonummer im Ohr und durch einen Mikrochip. Der Jagdhund war außerdem im Dienst. Bewiesen durch die Jagdeinladung des Hundeführers Herr Savov vom Forstamt Frauenwald für den 17.11. 2007 und durch seine Unterschrift auf dem Belehrungsblatt des Forstamtes ebenfalls vom 17.11.2007.

Das hat auch ein Staatsanwalt zur Kenntnis zu nehmen. Alle anderen
Betrachtungen sind zweitrangig.

Das Jagdrecht legitimiert nur die Erlegung von Wild und wildernden Hunden, bzw. wildernden Katzen. Nicht die Tötung von Jagdhunden. Vom Jagdrecht ist hier eigentlich nur der § 1 des BJG Abs. 3 betroffen (Grober Verstoß gegen die deutsche Weidgerechtigkeit), Damit aber auch der § 17 Versagung des Jagdscheines Abs. (3) (missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition).

Da der tödliche Schuss vom Jagdschutz § 42 Abs.2 nicht gerechtfertigt ist,
ist auch der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 (Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund) und der Verstoß gegen das Waffengesetz § 13 Führen und Schießen zu (nur zu) Jagdzwecken, bewiesen.

Noch mal zur Verdeutlichung des Sachverhalts. Wenn ein
Jagdschutzberechtigter einen wildernden Hund schießt und am Ende liegt da
aber ein toter Wolf, dann zählen nur noch die Tatsachen. Das heißt ein Wolf
ist kein wildernder Hund, er ist auch kein Wild. Das Ergebnis ist das
Gleiche, wie beim Jagdhund. Verstoß gegen das Jagdgesetz, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, Verstoß gegen das Waffengesetz und zusätzlich ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.

Die entscheidende Frage zur Beurteilung des Tatbestandes vom 17.11.2007 und ihre Beantwortung, sind in der Verfügung vom Staatsanwalt Herr von Wagner leider nicht enthalten.

Sie lautet:

Hat der Beschuldigte Herr Manfred Ißleib den Deutschen Wachtelhund Hannibal vor der Schussabgabe als Jagdhund erkannt oder nicht?

Ich hoffe die Frage ist nicht deshalb nicht gestellt worden, weil beide
möglichen Antworten, die gleichen rechtlichen Konsequenzen hätten. Die
sofortige Einziehung des Jagdscheins.

Die Antwort Ja, bedeutet vorsätzlichen Rechtsbruch aller o.g. genannten
Gesetze.

Die Antwort Nein, bedeutet einen grob fahrlässigen Rechtsbruch aller o.g.
Gesetze.

Sie beinhaltet dann aber auch, die Disqualifizierung des Herrn Ißleib als
Jäger.

Ein Jäger, der bei bestem Licht (10.40 Uhr) auf 30 bis 40 m (Schrotschuss)
einen so auffälligen Jagdhund nicht erkennt, darf die Jagd nicht mehr
ausüben. Dann ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann der erste Urlauber
auf 100 m in der Dämmerung zu Schaden kommt.

Bleibt die Würdigung der besonderen Umstände beim Tathergang.

Ort und Zeitpunkt der geplanten Drückjagd vom Forstamt im angrenzenden Rev. Kickelhahn waren dem Beschuldigten Herrn Ißleib bekannt. Außerdem sah er bei seiner Anfahrt zu seinem Ansitz im Stadtwald am Tattag die Hinweisschilder des Forstamtes. Er saß auf einer Kanzel in der Nähe der Reviergrenze 100 - 150m vom Revier Kickelhahn entfernt. Den genauen Grenzverlauf und damit auch die Richtung, von seinem Ansitz aus, zur Grenze musste er kennen. Der Hund war spurlaut (angeblich hetzend). Wenn er den Hund nicht sofort beim Überwechseln zum Stadtwald beobachten konnte, musste er zumindesten gehört haben (er scheint über ein außergewöhnlich gutes Gehör zu verfügen), dass der Wachtel aus dem Staatswald und damit von der Drückjagd kommt.
Berücksichtigt man noch seine Einlassungen, hinsichtlich fremder Hunde in
seinem Revier, beim persönlichen Gespräch mit dem Revierleiter Herr
Weinhardt im Vorfeld der Drückjagd, erscheint die Vermutung der
vorsätzlichen Tötung des Jagdhundes mehr als naheliegend. Auch sein
Verhalten nach dem Schuss, deutet darauf hin. Wäre Ihm sein Fehlverhalten
nicht bewusst gewesen, wäre er wohl in der Hoffnung auf verwertbares
Schalenwild noch sitzen geblieben. Er baumte aber ab und versuchte sich
möglichst schnell und unerkannt vom Tatort zu entfernen.


Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Reibold, mit der o.g. Verfügung vom 03.01.2008 wird der Sinn des § 42 Abs. 2 ThJG, der die wertvollen
Diensthunde ausdrücklich aus der Erlegungsbefugnis der
Jagdschutzberechtigten herausnimmt, gerade zu auf den Kopf gestellt. Der,
vom Gesetzgeber angedachte besondere Schutz der Diensthunde vor der Tötung, wird hier beim leisesten Verdacht auf wildernde Hunde (Schutzbehauptung) vollständig ausgehebelt. Jeder unangeleinte Hund ist plötzlich, mit der entsprechenden Schutzbehauptung, zum sofortigen, straffreien Abschuss freigegeben.

Das Vertrauen der Jägerschaft in die bestehenden Gesetze ist schwer
erschüttert worden.

Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt und sorgen sie für Rechtssicherheit.

Mit freundlichen Grüßen

Hochachtungsvoll

Axel Jendrusiak

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Moin, Moin
bin selber nicht Jäger, aber Besitzer eines von mir jagdlich ausgebildeten Hundes (das geht nun nicht mehr).

Warum wird dem Herrn nicht der Jagdschein weggenommen?

Gruß geko
Gerd Kosbab