31.1.08

Rechtskräftige Urteile, in denen Jäger wegen des Tötens von Hunden verurteilt wurden, gesucht

Die Gemüter der Stöberhundführer über die Einstellung des Verfahrens gegen den Schützen, der den Wachtelhund anlässlich einer Drückjagd erschoss, scheinen sich nicht zu beruhigen.
Zwar haben die Verbände Stellungnahmen abgegeben, aber diese reichen nicht aus, um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Zur Untermauerung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens suchen die Mitglieder der Stöberhundgruppen rechtskräftige Urteile, in denen bereits Jäger mit ähnlichen Tötungshandlungen verurteilt wurden.
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich im Verfahren um die Tötung eines Jagdhundes oder eines anderen Hundes handelt.
Das Wiederaufnahmeverfahren des „Falls Ißleib" ist schon deshalb von großer Bedeutung, da die Hundeführer bis zum Beginn der Jagdsaison 2008/09 Rechtssicherheit für den Einsatz ihrer Hunde auf Drückjagden benötigen.

Wer also von solchen Urteilen weiß, der möge diese Urteile mit Angabe des Gerichtes und des Aktenzeichens an

jagdblog@gmail.com

senden.

Besten Dank im voraus

waidmannsheil

Euer

stefan

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Lieber Herr Fügner,

vielen Dank für Ihre ausführliche und energische Berichterstattung! In diesem eindeutigen Fall müsste es uns waidgerechten Jägern gelingen, diese völlig sachwidrige Entscheidung eines fachlich überforderten Staatsanwalts zu revidieren. Die Frage ist natürlich, wie kann das am leichtesten passieren.

Das Problem lässt sich nach eigener Erfahrung eher vor Ort lösen, indem beispielsweise der für den schusshitzigen Jagdhundemörder zuständige Kreisjagdmeister im Verband mit dem Präsident des Thüringer Landsjagdverbandes sich in die Sache einschalten. Bei der nicht ganz unbekannten Cliquenwirtschaft in unseren Kreisen nicht völlig unproblematisch, aber einen Versuch wert.

Staatliche Institutionen nebst Amtswaltern, die nichts von der Jagdausübung oder gar von der dabei zu zeigenden Waidgerechtigkeit auch als Ausdruck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit verstehen, ändern dann am ehesten ihre Meinung, wenn der jagdliche Fachverstand der zuständigen Vertrauenspersonen von uns Jägern in einem Gutachten diesen Fall zum einen jagdrechtlich und sodann auch von der weit überwiegenden Einschätzung der ausübenden Jäger selbst darstellen.

Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt selbst, sind jedenfalls das psychologisch falsche Mittel, einen Staatsanwalt in seiner rechtlichen Bewertung umzustimmen.

In dem Fall wird er automatisch von der gesamten Institution absolut geschützt. Das Ganze wird dann zu dem berühmten Schuss, der nach hinten losgeht, weil dann auch in der kostenlosen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena nichts mehr zu machen ist. Die Institution steht sodann wie ein Mann gegen jede Ratio und jedes klare Rechtsverständnis zusammen.

Wenn der Staatsanwalt sich nicht erweichen lässt, wie wäre es mit einem Versuch, über die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, zu belegen über ein Gutachten des Kreisjagdmeisters, mit dem dann von Rechts wegen erfolgenden Jagdscheinentzug durch die untere Jagdbehörde bei der Kreisverwaltung als eine elegantere Form, diesen Fall zu lösen.
Dieses Verfahren liefe in jedem Fall außerhalb des Ermittlungsverfahren dazu parallel.

Für den unbelehrbaren schussgeilen Schützen bestimmt am Ende noch dazu die wirkungsvollere Bestrafung.

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil Ihr Friedrich Schmidt