22.12.08

Fehlabschuss zieht Jagdscheinentzug nach sich

Dass der Abschuss von führenden Stücken nicht nur ein Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit ist, sondern ein Verstoß gegen die Jagd- und Schonzeiten und somit auch das Tierschutzgesetz berührt, musste ein Teilnehmer einer Treibjagd nun bitter erfahren.

Auch die Äußerung der Richterin, viel neues über die Jagd erfahren zu haben, gibt dem Prozess eine besondere Note.

Es ist eben beim Abschuss, auch wenn wir aktuell hohe Wildbestände haben und viele Jagdherren großzügige Freigaben gewähren, immer notwendig, Vorsicht beim Abschuss von führenden Tieren walten zu lassen.

Hoffentlich setzt das Urteil ein deutliches Zeichen, dass auf den Drückjagden auch bei hohen Wildvorkommen immer genau angesprochen wird, bevor man sich zum Abschuß entscheidet.

Über die Urteilverkündung berichtet die Mainpost.

waidmannsheil

Euer

stefan


HAMMELBURG

Jäger wird Jagdschein entzogen

Verurteilter will weiterkämpfen

(ghs) Zu einer Geldstrafe von 3600 Euro wurde ein Jäger wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Jagd- und Schonzeiten verurteilt. Der Jagdschein ist entzogen. Der Unteren Jagdbehörde obliegt die Entscheidung, wie lange die Sperrfrist beträgt. In dieser Strafsache war es der dritte Verhandlungstermin (wir berichteten).

Dem Angeklagten warf die Staatsanwaltschaft vor, während einer Drückjagd im November des vergangenen Jahres verbotswidrig in mindestens einem Fall dem Hirschkalb das Muttertier weggeschossen zu haben. Der Angeklagte hatte damals auf dem Hochsitz ungewöhnliches Jagdglück und zwei Hirschkühe sowie Schwarzwild erlegt.

Er habe keine Kälber gesehen, behauptete der Jäger bis zuletzt. „Ich bin enttäuscht, was mir unterstellt wird“, meinte er noch kurz vor der Urteilsverkündung. Dass er angezeigt wurde, sei wohl auf den Neid jener zurückzuführen, die nicht zum Schuss gekommen seien. Er werde bis zum letzten Blutstropfen weiterkämpfen, kündigte der Jäger an.

Im Revier sei kein lediges Hirschkalb beobachtet worden, machte der Strafverteidiger in seinem Plädoyer geltend. Auch mehrere Minuten nach den Schüssen seines Mandanten hätten die Jagdbeteiligten keine Kälber weglaufen sehen.

90 statt 80 Tagessätze

„Der Tatnachweis ist erbracht“, stellte der Staatsanwalt dagegen einen bedingten Vorsatz des Angeklagten fest und forderte statt der 80 sogar 90 Tagessätze. Muttertier und Kalb seien eng beieinander gestanden. Ein Hund oder Treiber, die diesen engen Verband hätte auseinandersprengen können, seien nicht beobachtet worden, verwies der Staatsanwalt auf die vielen übereinstimmenden Zeugenaussagen.

Auch der in der dritten Verhandlung gehörte letzte Zeuge, ein damals beteiligter Jäger, konnte nur bestätigen, was viele andere Zeugen in den vorangegangenen Verhandlungen schon sagten. Es habe einen Viererverband von zwei Hirschkühen und deren beiden Kälbern gegeben, die Richtung Hochsitz abgezogen seien, auf dem der Angeklagte saß. Auch er habe sich gewundert, dass keine Kälber, sondern die Alttiere auf der Strecke des Angeklagten lagen. Die Kälber hätten nämlich zuerst geschossen werden müssen.

„Ich habe Einiges über die Jagd gelernt“, verriet die Richterin. Nicht nur die vielen Zeugen aus den Jagdkreisen, sondern auch ihr Studium der Fachliteratur habe ihr deutlich gemacht, dass Hirschkälber auch nach einem Halbjahr noch nicht selbstständig überleben könnten. Zumindest psychisch sei die Bindung an das Muttertier noch erforderlich. Allerdings könne sie den Zeitdruck des angeklagten Jagdschützen nachvollziehen, der die Lage nicht einwandfrei erkannt habe. Die Richterin erkannte deshalb auf Fahrlässigkeit. Die Geldstrafe war mit 80 Tagessätzen aber höher ausgefallen als der Strafbefehl mit 60 Tagessätzen auswies.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Mal in den Raum gestellt:
Gilt das Gleiche auch für Fähen die zur Aufzucht von Jungfüchsen nötig sind?

Hans