21.2.08

Wann ist die Jagdpacht mehrwertsteuerpflichtig?

Zahlreich stehen in den nächsten Wochen die Abschlüsse neuer Jagdpachtverträge an.
Natürlich wird dieses Jahr durch die Zunahme der Biogasanlagen und den damit verbundene Zunahme des Wildschadenrisikos über Wildschadensbegrenzungen und Ausstiegsklauseln verhandelt.
Doch weitestgehend unbemerkt von der momentanen Wildschadenssituaton ist vielen Jagdpächtern nicht bewusst, dass in einigen Jagdpachtverträgen die ungelöste Frage der Mehrwertsteuerpflicht schlummert.

Dass Eigenjagdbezirke als gewerbliche Verpachtung der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen und die darauf zu erhebende Mehrwertsteuer auch rückwirkend zu erheben ist, wurde bereits vor dem Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 2.3.2006 mit dem Aktenzeichen III ZR 382/02 letztinstanzlich festgelegt.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

Doch auch die Jagdpacht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig sein. Eine klare Aussage darüber, wann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk mehrwertsteuerpflichtig ist, erhielt das JagdBlog auf Anfrage bei der Rechtsabteilung des DJV nicht.
Der DJV hat nach Aussage seiner Rechtsabteilung keinerlei Empfehlungen an seine Mitglieder herausgegeben, wie sie sich bezüglich der Mehrwertsteuer auf den Jagdpachtpreis verhalten sollen.

Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass eine Jagdpacht dann mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn innerhalb der Jagdpachtfläche ein einzelner Eigentümer zusammenhängend 75 ha oder mehr besitzt.

Aus gut unterrichteten Kreise konnte das JagdBlog erfahren, dass viele Städte und Gemeinden zur Zeit prüfen, welche ihrer verpachteten Jagdflächen der Mehrwertsteuer unterliegen.

Der Jagdpächter, der in den nächsten Wochen einen Jagdpachtvertrag unterschreibt, sollte zumindest den Verpächter fragen, ob die Fläche, die er anpachtet, die Kriterien der Mehrwehrtsteuerpflicht erfüllt oder nicht. Schließlich kann eine nicht erhobene Mehrwertsteuer bis zu 5 Jahre rückwirkend erhoben werden.

Grundsätzlich sollte aber der Pächter bei der Ausformulierung von Klauseln, die ihn vor unliebsamen Überraschungen schützen sollen, - dies gilt auch für eventuell nachträglich erhobene Mehrwertsteuer - einen Anwalt zu Rate ziehen.

waidmannsheil

Euer

stefan

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