Der Autor, selbst Jäger und Hundeführer, war bei der Gerichtsverhandlung im Amtsgericht Dannenberg bei der Verurteilung des Jägers wegen des Wolfabschusses anwesend. Hier sein Eindruck:
Der Schütze ist zu 50 Tagessätze a 20 € verurteilt und die Waffe samt Futteral wurde eingezogen. Der Entzug des Jagdscheins könnte möglicherweise durch die Ordnungsbehörde angeordnet werden. Ist aber nicht zwingend.
Mit dem Angeklagten kann ich, in diesem besonderen Fall nur Mitleid empfinden.
Abgesehen davon, das er auch keinen Fangschuss hätte anbringen dürfen, war er in einer besonderen Situation. Er war in einer misslichen Lage und mit einem Jahr Jagdschein überfordert. Der mitangeklagte Schütze hatte den Wolf vorher durch den Rücken geschossen, sodass er auf ca. 80m jaulend, mit gelähmtem Hinterteil verzweifelt versuchte zu flüchten. Die Jagd sollte noch 2 ½ Std. andauern. Wer traut sich zu, so einen Zustand zu ertragen?
Heute ist im klar, dass er das hätte nicht tun dürfen. Im Anschluss der Bericht in der EJZ.
Herzliche Grüße aus dem Wendland.
Werner Lampe
Über den Prozess berichtet ausführlich das Onlinemagazin der Elbe-Jeetzel-Zeitung:
Bild: Der vor zwei Jahren bei Gedelitz erlegte Wolf sorgte beim gestrigen Prozess im Dannenberger Amtsgericht für einen regelrechten Expertenauflauf. Der Angeklagte hatte das Raubtier von seinen Qualen aufgrund einer vorangegangenen Schussverletzung erlösen wollen. Aufn.: Archiv
"Finger gerade lassen"
Wolfsurteil des Dannenberger Amtsgerichts: Jäger muss 1000 Euro Strafe zahlen
ac Dannenberg. »Nach meinem Gewissen habe ich richtig gehandelt», sagte Heinrich W. mit enttäuscht klingender Stimme nach der gestrigen Urteilsverkündung am Dannenberger Amtsgericht.
1000 Euro muss der 53-Jährige berappen und sein Gewehr, die Tatwaffe, wird eingezogen. So lautet das Urteil des Amtsrichters Thomas Stärk, der damit dem Antrag des Staatsanwaltes folgte. Der Grund: Vor etwa zwei Jahren hatte Heinrich W. als Gast-Jäger während einer Drückjagd bei Gedelitz einen schwer verletzten Wolf angeschossen - ein Kopfschuss, der allerdings nicht tödlich war.
Mit dem Schuss habe er das Tier von seinen »deutlich sichtbaren Leiden» erlösen wollen, gab der Angeklagte an. Dieser Gedankengang sei »moralisch nachvollziehbar», weil er »gut gemeint war», sagte Oberstaatsanwalt Roland Kazimierski. Dennoch sei die Tat strafbar. Und Richter Stärk hob hervor, dass der Angeklagte mit dem Wolf ein Exemplar einer durch das Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Art verletzt habe. Einem solch seltenen Tier auch nur nachzustellen sei bereits strafbar. Zudem sei der Hegegedanke aus dem Jagdrecht im Naturschutzgesetz nicht anwendbar, da der Wolf kein jagdbares Wild sei, das von seinen Qualen durch den Schuss eines Jägers erlöst werden dürfe.
Stärk stellte jedoch heraus, dass Heinrich W. nicht der Haupttäter sei. Doch habe er die objektive Sachlage falsch eingeschätzt: Er habe sich in ein Geschehen eingemischt, das ein anderer verursacht habe, denn der Wolf war zum Tatzeitpunkt bereits durch den Schuss eines anderen Jägers querschnittsgelähmt. Dieser war auch derjenige, der den Wolf später zur Strecke brachte. Aus gesundheitlichen Gründen war der Betreffende jedoch nicht anwesend, sein Verfahren wurde abgetrennt. Der zweite Fehler, den Stärk dem Angeklagten vorwarf, war der Schuss auf das Haupt des Tieres. Der Erfolg eines solchen Schusses sei immer zweifelhaft, da der Kopf der Teil des Körpers sei, der sich am meisten bewege. Außerdem habe der Angeklagte mit seinem Schuss gegen Normen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches verstoßen.
Um den Tathergang zu rekonstruieren, waren fünf Sachverständige und fünf Zeugen geladen worden. »So viele Sachverständige erlebt man in einem Gerichtssaal nicht jeden Tag», kommentierte der Oberstaatsanwalt, »nicht mal bei Tötungsprozessen.» Röntgenbilder, Gewebeproben, Schmauchspuren, Fotos der Pfotenabdrücke, ein Schweißhund, der die Fährte des Wolfes zurückverfolgt hatte - das alles wurde von den Experten angeführt.
Grund für diese ausführliche Darstellung war, dass drei Schützen auf das Tier geschossen hatten. Zu klären war, ob die Fakten und Zeugen die Aussage des Angeklagten belegten. Das war der Fall, wie sich im Prozessverlauf herausstellte.
Als Heinrich W., der damals erst seit einem Jahr im Besitz eines Jagdscheines war, seine Waffe auf den Wolf anlegte, sei dieser bereits unfähig gewesen, sich fortzubewegen. Der Schuss eines anderen Jägers hatte Minuten zuvor das Rückenmark des bereits am Vorderlauf verletzten Tieres durchtrennt. Danach sei der Wolf zu Boden gesunken, habe aber noch gelebt und sich gequält, wie der Angeklagte durch sein Fernglas beobachten konnte. Von seinem Ansitz zu steigen, sich das Tier aus der Nähe anzusehen oder um Hilfe zu bitten, war während der laufenden Jagd zu gefährlich. Ein Handy, um sich Rat oder Hilfe zu holen, hatte der Angeklagte nicht. Also handelte er.
Mit der Vorverletzung hätte der Wolf höchstens einige Tage überlebt, waren sich die Experten im Gerichtssaal einig. Dennoch hätte Heinrich W. nicht schießen dürfen. »Im Zweifel muss der Jäger den Finger gerade lassen», betonte Richter Stärk.
Der arme Kerl. Will das beste und die deutsche Justiz dreht ihm einen Strick daraus...
AntwortenLöschenTorfstecher
Das ist schon eine schwierige Situation. Tauschen hätte ich sicher mit niemandem wollen, aber wie ist es für den Lauf- und den Rückenschützen ausgegangen?
AntwortenLöschenHorrido
Falk
Ruecken: Der hat sich Prozessunfähig schreiben lassen und war deswegen nicht Teil des Verfahrens (nur um ein Wochen später bei anderen Verfahren munter auszusagen und auch sonst nicht wirklich im Ruhestand zu sein...)
AntwortenLöschenLauf: weiterhin unbekannt.
(soweit zum Thema "zur eigenen Verantwortung stehen" ...)