Seit der Tötung des Wachtelhundes in Thüringen durch den Jäger Manfred Ißleib kochen die Emotionen der Jäger hoch.
Seit einigen Tagen kursiert nun das Schreiben der Staatsanwaltschaft Erfurt mit dem Aktenzeichen 513 Js 38193/07 durch das Internet, in dem die Staatsanwaltschaft Erfurt begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Jäger Manfred Ißleib wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz einstellt. Abermals macht sich Empörung innerhalb der Jägerschaft bereit und es hagelt Justizschelte.
Diese Unmutsäußerungen über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Erfurt sind jedoch absolut fehl am Platz. Man muss den Fall zum Einen rechtlich und zum Anderen ethisch, das jedoch unabhängig voneinander, bewerten.
1. rechtliche Würdigung
Den Hauptgrund für die Einstellung des Verfahrens stützt Staatsanwalt von Wagner auf den § 23 des Bundesjagdgesetzes und auf § 42 Abs.1 Nr.2 des Thüringer Jagdgesetzes.
Mit diesen §§ haben sich die Jäger das Recht erworben, nicht nur herrenloses Wild zu erlegen, sondern auch wildernde Hund und Katzen zu töten. Dieser Ausnahmetatbestand (Hunde und Katzen sind nicht herrenlos) wurde vor über 70 Jahren auf Drängen der Jägerschaft mit in das Jagdgesetz aufgenommen. Jedes Jahr werden auf Basis dieses Ausnahmetatbestandes hunderte von wildernden Hunden und Katzen durch Jäger getötet und dies oft zum Entsetzen vieler Hunde- und Katzenhalter, die erst nach dem Tod ihres Vierbeiners von diesem Recht der Jäger erfahren.
Beim Fall "Manfred Ißleib" handelt es sich also nur um einen Ausnahmetatbestand des Ausnahmetatbetandes, in dem der Hund eines Jägers und nicht eines unbedarften Hundehalters beim Wildern erschossen wurde.
Nun gilt es zu untersuchen, weshalb der Gesetzgeber vor 70 Jahren diesen Ausnahmetatbestand im Gesetz verankerte.
Vor 70 Jahren gab es fast ausschließlich Gebrauchshunde, wie Hüte-, Schutz-, Blinden- und Jagdhunde. Auch Katzen wurden auf dem Land fast ausschließlich zum Zweck der Mäuse- und Rattendezimierung gehalten.
Zu diesen Hunden oder Katzen hatten die Halter wenig oder gar keine emotionale Bindung.
Die Tiere hatten ihren Zweck zu erfüllen, taten sie es nicht, weinte man ihnen keine Träne hinterher. Wurde sie beim Wildern erschossen, wurde dies vom Besitzer meist recht emotionslos hingenommen.
Heute, 70 Jahre später, haben unsere Hunde und Katzen zu 90 % die Aufgabe eines "Sozialpartners" übernommen, besser als Schoßhunde oder Schmusekatzen bekannt. Die in unserer Gesellschaft weit verbreitete Vereinsamung hat diesen "Ersatzpartner" in Form von Katzen und Hunden hervorgebracht und die Halter haben, im Gegensatz zu den Gebrauchshunden und - Katzen vor 70 Jahren, eine tiefe emotionale Bindung zu ihren Tieren.
Aufgrund dieser völlig veränderten Situation unsere Haustierhaltung sollte die Jägerschaft ihr Recht, wildernde Hund und Katzen zu erschießen, überdenken.
Die §§, auf die sich Herr Manfred Ißleib im Bundesjagdgestz und im Thüringer Jagdgesetz beim Töten des Hundes beruft und die von der Staatsanwaltschaft für Recht erklärt wurden, sind auf Drängen der Jägerschaft selbst entstanden und - dies ist das Besondere an diesem Fall - wurden bei einem Stöberhund eines Jagdhundehalters angewandt.
2.ethische Würdigung
Völlig anders hingegen verhält es sich bei der ethischen Würdigung des Falles "Manfred Ißleib". Hier aber sind die Jägerschaft und im Besonderen dessen Vereinsorgane gefordert. Das Verhalten des Manfred Ißleib ist unstrittig ein massiver Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit und der Fall muss vor ein Ehrengericht des Vereins getragen werden. Mindestens aber muss der LJV Thüringen, völlig unabhängig von der staatsanwaltlichen Entscheidung, den Fall aus jagdethischer Sicht untersuchen und eine justizunabhängige Stellungnahme abgeben.
Ich hoffe, dass der Fall Manfred Ißleib dazu führt, dass das anachronistische Recht der Jäger, Hunde und Katzen zu erschießen, endlich abgeschafft wird und alle Jäger dazu verpflichtet werden, die Entscheidung, ob diese Tiere getötet werden müssen, ausschließlich den Gerichten überlassen.
Wie dieser Rechtsweg zu beschreiten ist, habe ich in meinem Bericht "Wann wildert ein Hund? - Eine Begriffsbestimmung" ausführlich dargelegt.
waidmannsheil
Euer
stefan
PS: Hier das Schreiben des Staatsanwaltes:
Sie sind Nichtjäger und benötigen Hilfe bei der Erziehung Ihres Jagdhundes?
Jagdhundeseminar für Nichtjäger und Erstlingsführer von Jagdhunden
So weh es tut, der A.... hat das Recht auf seiner Seite. Primär, wie der Staatsanwalt schreibt, weil der Hund nicht als "Gebrauchshund" markiert, sprich ohne Schutzweste und/oder Halsung unterwegs, war.
AntwortenLöschenFür Stöberhund-Besitzer muss gelten:
Keine Drückjagd ohne diese Markierung!
MZ
Was machen denn die Jägers, wenn die Subversiven ihre freilaufenden Hunde mit Warnwesten und Warnbändern ausstatten? Kann doch jeder kaufen! Oder Abgabe von solchen "gefährlichen" Gegenständen nur noch unter Vorlage eines gültigen Jagdscheines?
AntwortenLöschenUnd ich spendiere für alle Dackelchen der Omis eine Weste "Jagdhund im Einsatz"
Dann gibt es vielleicht doch noch revierübergreifende Jagden.
In diesem subversiven Sinne:
Weste für Wasti!
Ironie beiseite:
Weg mit dem Jagdsch(m)utz!
Stefan hat es oben gut hergeleitet.
Hans
Tut mir leid, lieber MZ - aber er hat nicht das Recht, sondern bestenfalls die Beweislage auf seiner Seite! Weil, wie der StA schreibt, die Kenntnis der Rasse als Jagdhunderasse und der Umstand der Stöberjagd im benachbarten Staatsforst keineswegs zwingend zu der Einschätzung eines Jagdhundes im Einsatz führen musste.
AntwortenLöschenDas ist das schöne am Rechtsstaat -es gibt ein verbrieftes Bürgerrecht auf gelebte Dämlichkeit. Man kann zwar ein Unrechtsbewußtsein haben, aber so lange man besseres Wissen abstreitet und einem keiner das Gegenteil beweisen kann, gilt eben 'in dubio pro reo'! Um darauf zu erkennen und das Verfahren einzustellen, musste der StA allerdings schon erhebliche 'Klimmzüge' machen, wenn man die Begründung so liest. Ich hätte es da vielleicht drauf ankommen lassen, ob er seine Sicht der Dinge vor einem Richter glaubwürdig machen hätte können!
Völlig irreführend finde ich allerdings nun so zu tun, als gewähre eine Signalhalsung oder -weste davor Schutz. Sollte der geschossene Wachtel so etwas vor dem Schuss getragen haben, hätte es der Schütze in Kenntnis der Lage wohl am Hund be-, oder lieber verschwinden-lassen? Weswegen hier die Kritik ansetzen muss: Wenn schon Züchter von Jagdhunderassen ihre Hunde aus bekannten Gründen i. d. R. nicht an Nichtjäger verkaufen, müsste dem Jagdgesetz zum Tötungsverbot eigentlich reichen, dass es sich um eine Jagdhunderasse handelt. So lange wir Jäger nicht selbst in der Lage sind, unsere abgewogenen Interessen in eine ausgewogene Gesetzgebung einzubringen, werden uns das immer häufiger dann Tier- und Naturschützer abnehmen. Wie heißt dem Sprichwort nach der schlimmste Feind der deutschen Jagd? Richtig: Der deutsche Jäger!
FM
Gruß zuvor!
AntwortenLöschenDas Schreiben der Staatsanwaltschaft hinterläßt bei mir als Nicht-Jurist aber Jungjäger blanke Wut.
Die Ausführungen, nach denen der Hund nicht gekennzeichnet sei sind nur von der Amtsstube aus so auszulegen. Jeder Jäger lernt in der Ausbildung die Jagdhunderassen um eben diese sicher als solche zu erkennen. Signalhalsbänder können im Gebrauch leicht abreißen, sie sind entsprechend konstruiert.
Von einem Jäger kann man erwarten, daß ein Wachtel als solcher erkannt wird und mit dem Wissen um eine stattfindende Gesellschaftsjagd ist es mMn eindeutig, weshalb der Hund frei läuft.
Die behauptung des Schützen, daß in seinem Revier schon öfters wildernde Hunde zu hören gewesen seien müßte ja auch von den Nachbarrevieren bestätigt werden können, oder?
Auch die Unterstellung, daß der Hundführer billigend in kauf nimmt, daß sein Hund Wild aus dem Nachbarrevier ins das Staatsrevier treibt und somit Jagdwilderei vorliegen könnte ich dermaßen grotesk, daß man das Vertrauen in die Judikative verliert.
Man kann nur hoffen, daß der Schütze gesellschaftlich isoliert wird und den Spaß an der Jagd verliert. Solche Menschen haben in unseren Reihen nichts verloren.
Allerdings ist dieser Vorfall auch eine gewisse Zustandsbeschreibung der deutschen Jägerschaft. Als Jungjäger bin ich schon öfters in meinem Glauben erschüttert worden angesichts dessen, was ich bereits erfahren habe und was jeder jagdlichen Etik - wie sie in der Jagdschule gelehrt wurde - widersprach. Schonzeiten? Mindeskaliber? Gegenseitiges Bedrohen und Verklagen! Lügen und Schußneid... Alles erlebt - und zwar bei älteren, erfahrenen Jägern die gerne die Waidgerechtigkeit strapazieren.
Man kann nur die Jägerschaft auffordern, diesen Vorfall als Anlaß zu nehmen um sich zu besinnen, was wirklich wesentlich ist, daß es nicht um die größtmögliche Strecke und Trophäe geht und welches Verhalten zu unterlassen ist.
Lieber Fügener, bei einem Punkt möchte ich aber widersprechen, das Töten von streunenden Katzen sollte nicht eingeschränkt werden. Es liegt aber in der Verantwortung der Jäger nur wirklich wild lebende Katzen zu schießen und die entlaufenen Schmußekatzen zu schonen.
Waidmanns heil!
Weiß gar nicht über was ihr euch so aufregt, war doch bloß ein Hund. Ich behalte mir das Recht vor, jeden wildernden Hund zu strecken.Schließlich haben auch Privatleute Jagdhunderassen,die Wildern könnten.
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