Das Schreiben der Staatsanwaltschaft gibt es hier.
Seitdem die Gründe für die Verfahrenseinstellung bekannt sind, fürchten die Hundeführer um den Verlust des Versicherungsschutzes Ihrer Jagdhunde, da durch die Verfahrenseinstellung jeder jagende Hund zum Freiwild erklärt wurde. Diese faktische Rechtlosigkeit unserer Hunde hat nun viel weitreichendere Folgen, als bisher angenommen.
Um den Jägern die Auswirkungen dieser staatsanwaltlichen Entscheidung zu verdeutlichen, habe ich mich entschlossen, nachfolgenden Aufruf des Jägers, Wachtelführers und Forstbeamten des Landes Thüringen und Mitglied der Stöberhundgruppe Thüringen, Herrn Axel Jendrusiak, zu veröffentlichen:
Klartext zur Erlegung des Wachtelrüden vom 17.11.2007 bei Ilmenau
von Axel Jendrusiak
Ich war am 17.11.2007 bei der Jagd im Rev. Kickelhahn bei Ilmenau als Hundeführer ebenfalls dabei. Gott sei Dank, in einem anderen Revierteil.
Daher kenne ich den Sachverhalt. Herrn Savov kenne ich persönlich und ich kannte auch seinen Wachtel Hannibal.
Herr Savov ist selbst kein Jagdpächter. Er kannte vor der Tat auch den Pächter des Stadtwaldes Herrn M. Ißleib nicht. Persönliche Differenzen sind also auszuschließen.
Der Schrotschuss fiel in der ersten halben Stunde nach Beginn der Jagd. Danach versuchte sich Herr Ißleib sofort vom Tatort zu entfernen. Vielleicht auch, auf die Rufe des Hundeführers hin. Auf jeden Fall hat er keine Zeit auf die Bejagung von eventuell vorkommenden Schalenwild verschwendet. Offensichtlich war er mit dem gestreckten Hund zufrieden. Meines Erachtens war er nur deshalb im Revier.
Ort und Zeitpunkt der Drückjagd waren ihm vom Forstamt mitgeteilt worden. Entsprechende Hinweisschilder vom Forstamt hingen an jedem Zufahrtsweg. Er hätte jeden Hund geschossen, mit oder ohne Warnhalsung. Nur mit seiner Entdeckung hat er sicher nicht gerechnet.
Seit heute kenne ich leider auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Staatsanwalt Wagner (leider weiß ich noch nicht, ob es sich hier um einen Mann, oder um eine Frau handelt).
Im Gegensatz zu Anderen fühle ich aber kein großes Bedürfnis über den Inhalt und die Argumentation des Staatsanwaltes ewig zu diskutieren. Ich lehne diese Verfügung in ihrer Gesamtheit ab und halte sie für Rechtsbeugung. Sie widerspricht in ihre Auslegung dem Thüringer Jagdgesetz § 42 "Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten" Abs. 2, sowohl nach dem Wortlaut, als auch dem Sinne nach. Deshalb sind auch alle Schlussfolgerungen bis hin zum Tierschutzgesetz rechtswidrig.
Hier der relevante Wortlaut:
Die Erlegungsbefugnis "gilt nicht gegenüber Jagd, Dienst, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben".
Mehr steht hier nicht.
Keine Rede von der Notwendigkeit einer Warnhalsung oder vom Überschreiten von Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine zeitliche Beschränkung, die den generellen Schutz dieser Hunderassen vor der Erlegung aufhebt. Das heißt, ein Jagdhund ist auch z.B. 3 Wochen nach der Jagd ohne Führerkontakt, entsprechend abgekommen und ohne jede Halsung immer noch gesetzlich geschützt.
Das heißt auch, dass wenn ich einen Jagdhund legal als wildernd schießen will, muss ich den Hund und seinen Halter sehr genau kennen. Dabei muss der Hundehalter auf jeden Fall Nichtjäger sein (Hund ist nicht im Dienst). Hat dieser Hundehalter aber nur einen Bekannten, der Ihn einmal im Jahr als Treiber mitnimmt, oder er will später selbst den Jagdschein machen (Hund befindet sich in der Ausbildung), mach ich mich mit meinem Schuss schon strafbar. So ist es lt. Gesetz.
Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine definierten Rassemerkmale und durch seine typische Arbeitsweise, nicht durch eine Warnhalsung oder eine Warnweste. Diese bilden nur einen zusätzlichen Schutz vor Verwechselungen mit Wild und vor den Gefahren des Straßenverkehrs.
Gerade der 2. Grund veranlasst viele Hundehalter völlig legal ihre Hunde ebenfalls mit einer Warnhalsung auszurüsten. Selbst Katzen laufen schon mit Reflektionsstreifen durch die Gegend.
Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber sehr wohl wusste, warum er den Text gerade so formuliert hat. Der Sinn des Abs. 2 ist der absolute Schutz unserer Hunde. Weil ohne brauchbare Jagdhunde die Jagd generell für alle verboten wäre.
Der Staatsanwalt hat sich bei seinen Ermittlungen nicht ein einziges Mal mit dem Geschädigten Herrn Savov unterhalten. Alle seine Informationen über den Sachverhalt aus Sicht des Hundeführers entstammen seiner kurzen Anzeige bei der Polizei. 2 Stunden nach der Tat. Mit seinem toten Hund zu Füßen, denkt wohl keiner an eine allumfassende Darstellung der Dinge.
Daher erklären sich auch einige Ungereimtheiten in der Verfügung des Staatsanwaltes. Z.B. das angeblich fehlende Hutband von Herr Savov. Dieses ist die Mindestanforderung der UVV zur Kennzeichnung der Jäger auf Drückjagden. Daraus schließt der Herr Staatsanwalt messerscharf, auf die vorsätzliche, angeblich nicht erfolgte Kennzeichnung seines Hundes (Warnhalsung). Nun Herr Savov hatte vielleicht kein rotes Hutband um. Dafür trug er aber nachweislich die Warnkleidung der Thüringer Stöberhundgruppe. Mit vielmehr Rot, als die UVV vorschreibt.
Eigentlich hatte der Staatsanwalt sich nach dem Gesetz nur 4 Fragen zu
stellen und zu beantworten:
1. war der getötete Hund ein Jagdhund.
JA
2. war er im Dienst
JA
3. unterliegt er damit dem besonderen Schutz vor Erlegung
JA
4. war die Tötung deshalb rechtmäßig
Nein
Damit ist der Verstoß gegen das Thüringer Jagdgesetz bewiesen.
Damit fällt die Verneinung des Staatsanwaltes bezüglich des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes § 17. Ein rechtswidriger Schuss kann niemals einen vernünftigen Grund zur Tötung eines Wirbeltieres liefern.
Damit fällt auch seine Legitimierung des Waffeneinsatzes. Ein rechtswidriger Einsatz von Schusswaffen verstößt immer gegen das Waffengesetz.
Ich bin Forstbeamter des Landes Thüringen. Ich habe mit meinem Diensteid geschworen das Grundgesetz und alle Gesetze zu achten und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Und zwar dem Worte nach und dem Sinne nach. Wenn jetzt ein Staatsanwalt (der den gleichen Eid geschworen hat) daherkommt und mit einer fragwürdigen Verfügung, meinen Deutsch Wachtel, in Umkehrung des § 42 Thüringer Jagdgesetz Abs.2 Schutz der Jagdhunde usw., zum straffreien Abschuss freigibt, dann nehme ich das nicht einfach so hin.
Ich warte auch nicht das Ergebnis des vielleicht folgenden Zivilprozesses (Sachbeschädigung - Schadensersatz) ab.
Zumal dieser, bei der jetzigen Ausgangslage (Legitimierung durch die Verfügung vom Staatsanwalt), keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bisher haben die Jagdhaftpflichtversicherungen den Verlust eines Jagdhundes durch menschliche Fahrlässigkeit zumindest materiell noch immer reguliert. In Zukunft, wenn die Verfügung bestehen bleibt; wahrscheinlich nicht mehr. Wenn sogar vorsätzliche Tötung legal ist, muss man die Tötung durch Fahrlässigkeit wahrscheinlich einfach hinzunehmen.
Ihr kennt jetzt meine Meinung zu dem Sachverhalt. Nicht Abwarten, sondern sofortiges Handeln ist angesagt. Die Verfügung betrifft nicht nur die Stöberhunde. Auch die Schweißhunde und damit die gesamte Jagd sind jetzt gefährdet. Nach den neuen (richtigen) Verordnungen dürfen diese auch unangemeldet Jagdgrenzen überschreiten. Die Erd -und Laufhunde will ich nicht vergessen. Sie sind genauso gefährdet. Es betrifft alle Jäger. Wenn ich als Hundeführer ständig um das Leben meines Hundes fürchten muss, arbeite ich nicht mehr für Dritte. Es braucht mindestens 2 Jahre, bis jeder Pächter einen eigenen Hund zur Brauchbarkeit führen kann. Solange ruht die Jagd auf mindestens (schätzungsweise) 50 % der Jagdfläche Deutschlands.
Wollt Ihr das ????.
Ich nehme morgen mein Bürgerrecht wahr und erstatte Strafanzeige gegen den Staatsanwalt Herr oder Frau von Wagner. Wegen Strafvereitelung im Dienst.
Es wäre sicher gut, wenn viele meinem Beispiel folgen.
Die Anzeige kostet nichts. Im ungünstigsten Fall wird sie abgewiesen.
Der einzig Gefährdete bin ich, weil ich als Beamter des Freistaates Thüringen die Sache losgetreten habe. Die Jagd an sich, ist mir das Risiko aber allemal wert.
Mit einem kräftigen Waidmannsheil
Axel Jendrusiak
Forstrat
axeljendrusiak@web.de
UPDATE:
Mehr zum Staatsanwalt von Wagner hier.
Der Kampf gegen unvernünftige Staatsanwälte führe ich auch hier in der Schweiz. Ich wünsche meinen freiheitlich denkenden Jägersleuten viel Kraft.
AntwortenLöschenKWI aus der Schweiz
Respekt!
AntwortenLöschenIch hoffe das dieses Verfahren noch einmal aufgerollt wird, damit die geschilderten Auswirkungen uns nicht ereilen.
Insbesondere die Bfürchtung in Bezug auf die Versicherungen ist berechtigt!
Als Hndeführer kann ich dem nur beipflichten.
Horrido,
AntwortenLöschen"aufgerollt", wie beschrieben wird der "Fall" nicht, weil es keinen solchen gibt. Der HF kann nur Zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend machen (ähnlich wie O.J. Simson...). Er könnte natürlich noch Beschwerde beim Oberstaatsanwalt einlegen - innerhalb der Frist. Die gilt bes in jedem Fall zu beachten.
Heinz
Wenn sowas an der Tagesordnung ist, na dann gute Nacht. Jäger dieser Art sollte man nicht in die Öffentlichkeit lassen, geschweige denn den Jagdschein machen lassen. Schämen Sie sich in Grund und Boden, Herr Ißleib! Jäger wie Sie, sind für die gesamt Jägerschaft eine Schande!
AntwortenLöschenOffene Mail an Herrn Jendrusiak
AntwortenLöschenHallo Herr Jendrusiak,
zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für Ihren fachkundigen Beitrag und Ihr Engagement in der Sache.
Auch wir gehören einer Stöberhundgruppe an (Brackenjäger Zollernalb). Wir jagen mit Deutschen Bracken u haben u.a. dieses Jahr in Thüringen gejagt. Wir haben natürlich Kenntnis von der Geschichte bekommen, durch Weitererzählen auf einer der Jagden in Thüringen. Wir hatten fest mit einer Verurteilung des „Täters“ gerechnet u waren ebenfalls entsetzt über den Ausgang diese Situation. Wie auch Sie könnten wir unter diesen Umständen nicht mehr für andere Revierinhaber jagen u müssten unser Engagement deutlich zurückfahren. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der Tötung dieses Jagdhundes aber nur um einen der wenigen Einzelfälle handelt, die allerdings, wenn man es so laufen lässt, ausufern könnten. Dies wollen u können wir nicht akzeptieren u wir wollen auch nicht unsere Engagement – was uns und unseren Hunden auch Freude bereitet – wegen einiger wenigen Personen reduzieren. Dies würde dann ja auch die Revierinhaber selbst betreffen. Vor diesem Hintergrund werden wir am Samstag mit unserer Gruppe detailliert besprechen, wie wir vorgehen wollen. Wahrscheinlich werden wir uns Ihnen anschließen und ebenfalls klagen. Vielleicht können wir gemeinsam etwas erreichen. Über unseren Vorsitzenden Hans Heinzelmann, haben wir schon entsprechende Schritte bei unseren Verbänden eingeleitet u hoffen, dass wir dort entsprechende Unterstützung finden.
Ich freue mich, dass Sie in dieser Sache eine starke Präsenz zeigen und hoffe, dass sich viele Ihrem Beispiel anschließen.
Mit W-heil und Brackenheil
Klaus Schmadalla
k.schmadalla@haeussler.com
Der Kommentar von Heinz muß nochmals bekräftigt werden!!!
AntwortenLöschenOhne begründete Beschwerde beim Oberstaatsanwalt läuft da nix!!!
Lassen wir den ethischen Hintergrund einmal unbewertet.
AntwortenLöschenEs gibt keine gesetzliche Regelung, dernach überjagende Hunde grundsätzlich toleriert werden müssen. Deshalb ist es ebenso grundsätzlich so, daß überjagende Hunde einen Eingriff in fremdes Jagdrecht darstellen, das nicht hingenommen werden muß. Es sei denn, es handelt sich um Hunde, die sich vorübergehend ihrem HF entzogen haben. Diese Einschränkung regelt jedoch lediglich den unglücklichen Einzelfall und stellt keineswegs überjagende Hunde unter Generalpardon.
Wenn - und ich sage ganz bewußt, wenn - der Nachbar sich unter Hinweis auf sein alleiniges Jagdrecht überjagende Hunde grundsätzlich verbittet resp. es nicht ausdrücklich erlaubt, dann hat dem jeder Veranstalter/Nachbar immer! Rechnung zu tragen. Er darf nicht durch Verwendung ungeeigneter Mittel billigend in Kauf nehmen, daß fremdes Jagdrecht gegen den bekundeten Willen des dieses Jagdrecht Inhabenden verletzt wird.
Wäre man bösartig, könnte man sogar so argumentieren:
Es ist unerheblich, ob ein Pächter seine Nachbar ausdrücklich darauf hinweist, daß er keine Verletzung seines Jagdrechtes duldet, er muß davon ausgehen können, daß sein Jagdrecht respektiert wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob er über Einzelfälle informiert war oder nicht.
Daraus folgt, daß Hunde, die er jagend in seinem Revier antrifft, keine Jagdhunde eines Nachbarn sein KÖNNEN, da er von deren Korrektheit ausgehen muß. Daraus wieder folgt, daß es sich vielleicht um Hunde eine Jagdhundrasse handeln könnte, die aber keinesfalls im Jagdeinsatz stehen können, da er diesen ja, wenn nicht ohnehin ausdrücklich untersagt, im Hinblick auf die Unverletzlichkeit seines Jagdrechtes nicht anzunehmen hat. Und dieses Recht hat er nach bisheriger Rechtsprechung.
Und dann darf, ggf. sogar muß er sie töten, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Im konkreten Fall sieht es so aus, daß er nicht in die DJ resp. deren Organisation eingebunden wurde. Er wurde lediglich unterrichtet, er wurde nicht explizit um eine Duldung überjagender Hunde gebeten. Genau das wäre aber erforderlich gewesen. Dem Veranstalter der DJ mußte völlig klar sein, daß die von ihm eingesetzten Hunde evtl. überjagen.
Daraus zu folgen, seine Nachbarn wäre alleine durch eine Bekanntgabe eines Termines gewissermaßen gezwungen, überjagende Hunde in Kauf zu nehmen und ihm damit Teile ihres Jagdrechtes gewissermaßen abzutreten, halte ich für völlig überzogen.
Wären die Nachbarn in die Organisation der DJ eingebunden worden, hätte jeder entweder den Einsatz evtl. überjagender Hunde verbieten oder erlauben können. Nur im letzteren Fall wäre die Tötung des überjagenden Hundes ein Rechtsbruch gewesen.
So tragisch der Fall ist und so schmerzhaft für den Besitzer des getöteten Hundes - tatsächlicher Verursacher ist nicht nur der Schütze. Das Drama wäre zu verhindern gewesen, wenn der Veranstalter sich im Vorfeld der DJ mit seinen Nachbarn an einen Tisch gesetzt hätte,um Rechtsklarheit zu schaffen.
(Was ich persönlich ohnehin für ein Zeichen eines gepflegten Umganges miteinander halte.)
Seinen Nachbarn lediglich einen Termin bekannt zu geben, frei nach dem Motto "Die Suppe ist versalzen, aber ihr habt sie zu löffeln", halte ich für unerträglich arrogant.
Für sowas hat man ein Telefon!
Hallo Herr Pudlich,
AntwortenLöschenvieles was Sie sagen,hat seine Berechtigung. Leider sind Ihre Schußfolgerungen falsch.
Natürlich hat jeder Pächter das Recht, eine Überjagung nicht hinzunehmen. Dafür gibt es Anzeigen und Aussprachen. Einen Jagdhund zu erlegen ist in keinem Falle erlaubt. Sie können ja auch nicht einen Taschendieb töten, um ihr Eigentum zu schützen.
Diese bewusste Tat ist nicht nur durch das Gesetz, (wenn Wissende es vertreten) sondern auch durch die eigene Moral unter der wir Jäger handeln sollten nicht erlaubt. Moralisch bedenkliche und skrupellos handelnde Menschen, sollten nie in den Besitz von Waffen kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus
Nach Rücksprache mit einem brackenführenden Rechtsanwalt wies der auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen strafrechtlicher Relevanz des Geschehens (hier also die Niederschlagung durch die Staatsanwaltschaft) und die privatrechtliche Seite (Schadenersatz) hin. Es ist dabei durchaus erfolgversprechend, gegen den blöden Hundeschießer wegen Schadensersatz zu klagen, da vorraussichtlich hier schon die "Fahrlässigkeit" des Handelns ausreicht, um Schadenersatz zu erlangen.
AntwortenLöschenGrüße aus Bayern
Tragisch
AntwortenLöschenaber absolut vermeidbar!
Man weis, dass diese Jagden einen gewissen Raum erfordern, also können die Triebe nicht genau an der Reviergrenze stattfinden sondern erst in angemessener Entfernung. Wer eine Party macht kann die Wohnung seines Nachbarn auch nicht automatisch damit einbeziehen.
Ich denke der Anstand verbietet auf der einen Seite das Töten eines Jagdhundes, auf der anderen Seite muss er allerdings auch das bewusste Überjagen in fremde Reviere verbieten. Die Schuld liegt zum grossen Teil auch am Verantwortlichen dieser Unglücksjagd.