Auch gewerbliche Jagdhundeschulen und die Hundeobleute der Kreisjägerschaften sind betroffen. Die Veterinärämter als Genehmigungsbehörden sind vielerorts kaum vorbereitet.
Auch für die Jagdhundeschulen und die Hundeobleute der Kreisjägerschaften gilt nun ab 1.8.2014 § 11 Abs.1 Nr.8 Buchstabe f) TierSchG
Für die Inhaber von gewerblichen Hundeschulen, aber auch die Hundeobleute der Kreisjägerschaften müssen sich nun bei den zuständigen Veterinärämtern um eine Genehmigung bemühen. Nach Aussagen der Behörden reicht ein formloser Antrag, dem die bisherigen Referenzen angehangen werden, um die Erlaubnispflicht zu erlangen.
Wichtig für die Hundeobleute: Laut AVV TierSchG 12.1.6 müssen die vertretungsberechtigten Vorstände der Kreisjägerschaften im Besitz der Erlaubnis sein.
Bei alleine ca. 2.000 Hundeschulen kommt ein Berg an Arbeit auf die Veterinärämter zu, die wohl der Gesetzgeber beim Erlass des Gesetzes (mal wieder) nicht berücksichtigt hat. Auch wurden keine klaren Aussagen zu Übergangsfristen für bestehende Hundeausbilder festgeschrieben, was die Verwirrung noch größer macht. Wie Prüfungen für zukünftige Hundeausbilder auszusehen haben, die keine Referenzen vorweisen können, streiten sich die Experten noch.
Auch wir vom Jagdblog wollen hier keinen vorschnellen Rechtsrat geben, aber soviel sei allen Hundeobleuten und Jagdhundeschulen gesagt: Bei jedem Gesetz sind entsprechende Übergangsfristen durch die Behörden zu berücksichtigen und den bestehenden Hundeausbildern einzuräumen.
Ausführliche Informationen und eine Interpretation der Ausführungsverordnung zur Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) § 11 kann man hier nachlesen
Jagdhundeschulen und Hundeobleute sollten sich jetzt um Anträge bei den Veterinärämtern bemühen und sich dort über den Sachstand der Antragstellung erkundigen. Das Jagdblog wird zu gegebener Zeit weiter berichten.
waidmannsheil
Euer
stefan
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