1.11.08

Nordrhein-Westfalen reduziert die Kaliberbegrenzung auf Schwarzwild

Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz

I. Hiermit wird im Hochsauerlandkreis nach § 19 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
(LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW.
S. 622), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), das
Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz (BJG), auf Schalenwild mit Büchsenpatronen
unter 6,5 mm zu schießen, für Frischlinge bis zu einem Gewicht von 15 kg (aufgebrochen)
aufgehoben. Als Mindestkaliber wird das Kaliber .22 (5,6 mm) festgelegt. Im Kaliber .22 und
darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindesten 450
Joule haben.

II. Diese Verfügung ist befristet bis zum 31.03.2013.

III. Diese Verfügung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Einschränkung des Verbotes entfallen.

Begründung

I.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Schwarzwildbestände in Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Wildschadenssituation
und die Gefahr neuer Ausbrüche von Schweinepest (ESP) ein Ausmaß erreicht, das effektive
Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Population bzw. zur lokalen Reduktion
notwendig macht. Die hierzu notwendigen Abschüsse müssen nicht nur zahlenmäßig ausreichen,
sondern auch richtig gegliedert sein. Der Anteil der Frischlinge an der Gesamtstrecke muss 80 %
betragen. Frischlinge müssen daher bei jeder sich bietenden Gelegenheit erlegt werden.
Um diese Vorgabe zu erreichen, ist der ganzjährige Abschuss auch von nicht verwertbaren
Frischlingen erforderlich. Dieser wird durch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG unnötig
behindert. Die sog. Kleine Kugel reicht aus, um schwache Frischlinge tierschutzgerecht zu töten.
Die Regelung trägt dazu bei, Hemmungen beim Abschuss nicht verwertbarer Frischlinge
abzubauen; denn viele Jägerinnen und Jäger lehnen es aus ethischen Gründen ab, mit der sog.
Großen Kugel auf solche Frischlinge zu schießen.

II.
Gem. § 19 Abs. 3 LJG-NRW kann die Obere Jagdbehörde in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs.
1 BJG mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen
Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise
einschränken und damit auch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG, auf Schalenwild mit
Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen.

Um eine intensivere Bejagung aufgrund der vorgenannten Gründe sicherzustellen, ist es
erforderlich, vom Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG bis zum 31.03.2013 abzuweichen. Das
Abweichen ist vertretbar, weil die Wirkung von Patronen des Kalibers .22 Hornet oder stärker
ausreicht, um Frischlinge bis 15 kg (aufgebrochen) tierschutzgerecht zu töten.

Die Frist unter Ziffer II war auf den 31.03.2013 festzusetzen, da mit einer kurzfristigen
Entspannung der Schwarzwildsituation im Lande nicht zu rechnen ist.

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