Der Hundeführer des auf der Bewegungsjagd im Forstamt Frauenwald in Thüringen erschossenen Wachtelrüden, Herr Nikolai Savov, hat nun bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Erfurt Beschwerde eingelegt.
In einem Interview mit dem Jagdblog erklärte Herr Nikolai Savov, dass zahlreiche Anrufe von Juristen ihn dazu bestärkt haben, die Beschwerde zu führen.
Eine Kopie des Schreibens sehen Sie unten.
Das Lesen der Beschwerde ist sehr aufschlussreich.
Besonders interessant ist die Feststellung, dass das Forstamt Frauenwald in einem Schreiben die Pächter, und somit auch Herrn Manfred Ißleib, der Nachbarjagden informierte. Auch wurde auch ein persönliches Gespräch zwischen Forstamtsmitarbeitern und Herrn Manfred Ißleib geführt.
Von einer fehlende Sorgfaltspflicht, wie sie in einigen Kommentaren in Foren dem Fortsamt Frauenwald unterstellt werden, kann somit keine Rede sein.
Welche Entscheidung die Staatsanwaltschaft Erfurt fällt, bleibt abzuwarten.
Das Jagdblog wird Sie weiter informieren.
waidmansheil
Euer
stefan
Die Beschwerde ist sehr sachlich und umfangreich begründet. Sie dürfte im Ergebnis Erfolg haben!
AntwortenLöschenWaidmannsheil F.S.
Die Beschwerde machts klar:
AntwortenLöschen1. Der Nachbarpächter und Schütze verbittet sich ausdrücklich vor der Jagd überjagende Hunde.
2. Der Hundeführer schnallt seinen Hund so nah an der Grenze, daß der innerhalb 4 Minuten ein Reh finden und hinterher jagend die Grenze überschreiten kann (und erschossen wird).
Wenn der Jagdleiter der Drückjagd so depektierlich mit dem Jagdrecht anderer/seiner Nachbarn umgeht, darf er sich nicht wundern, wenn Hunde erschossen werden.
Ich wäre nie so bescheuert, meine Hunde so nahe an Grenzen von Revieren, in denen meine Hunde nicht arbeiten sollen, zu schnallen. Meine Bracken sind nicht viel langsamer als ein Wachtel, deshalb unterstelle ich mal, der Hund wurde maximal 200 Meter von der Grenze entfernt geschnallt. Entfernt von der Grenze zu einem Revier, in dem die Hunde nichts, absolut nichts verloren haben.
Dann zu behaupten, bei einer DJ wäre das nun mal so, da würden Hunde schon mal überjagen, ist eine ungeheure Flegelei. Nein, das ist eben nicht so und muß nicht sein, dann darf man eben keine überjagenden Hunde grenznah einsetzen, sondern auf kurz jagende Hunde oder Treiber zurück greifen
Damit wird der ganze Aufschrei verständlich: Es kann nicht sein was nicht sein darf. Entweder hat der Jagdleiter seine HF nicht korrekt eingewiesen oder der HF hat Anweisungen ignoriert.
Für mich ist die Einstellung des Verfahrens absolut nachvollziehbar.
Im Gegenteil, und auch, wenn es einen Kollegen betrifft: Ich an Stelle Herrn Ißleibs würde dem Jagdleiter eine saftige Dienstaufsichtsbeschwerde verpassen, damit der ggf. mal lernt, die Rechte seiner Nachbarn zu respektieren.
Robert Hofmann (pudlich)!
AntwortenLöschenAls 16 jähriger bin ich die tausend Meter in 3 min gelaufen. Der Hund, den ich von dir gekauft habe, ist sicher nicht der Schnellste. Der schafft aber die 500m locker in 4 Min, wenn er z.B hinter Schwarz - oder Rotwild her ist. Dachte du hättest mehr Erfahrung mit der Hundejagd.
Hans
GG
AntwortenLöschenErst muss er mal finden....und dann los jagen. Und da sind 4 Minuten nicht viel.
Pudlich, du enttäuscht mich mit deiner Einstellung. Sicher hat der Nachbarpächter das Recht ungestört in seinem Revier zu sein, andererseits gibt ihm dieses Recht noch lange nicht das Recht in die Hand den Hund zu erschießen. Ich darf ja auch nicht das Auto von jemandem anders anzünden nur weil der meine Einfahrt zuparkt.
AntwortenLöschenHaben wir jetzt das Faustrecht wieder eingeführt? Nimmt inzwischen jeder das Recht in die eigene Hand und übt Selbstjustiz?
Du solltest wissen wie der korrekte Weg gewesen wäre.
Und als Gastjäger, weisst du immer wo die Grenzen genau verlaufen? Weisst du mit welcher Einstellung der Nachbar an der Grenze ansitzt?
Unsere Hunde sind genügend Gefahren ausgesetzt, da braucht es nicht noch schießwütiger "Jäger". Als Hundeführer der seine Hunde ja auch zu Nachsuchen einsetzt und diese gegebenenfalls auch schnallen muß, solltest du an einer Klärung dieses Vorfalls interessiert sein. Ansonsten sind Hunde im allgemeinen in unseren Revieren nicht mehr einsetzbar. Denn niemand kann für seinen Hund hundertprozentig garantieren das dieser nicht einmal die reviergrenzen verletzt. Ob Terrier, Teckel, DD, DW oder welcher Hund auch immer.
Ganz klar, es gibt kein Gesetz das den Abschuß von Jagdhunden erlaubt. Noch dazu unter den gegebenen Umständen!
Lieber Kollege Pudlich,
AntwortenLöschenob Bracke, Wachtel, Terrier, für jagende Hunde sind 500 oder 1000 Meter keine Entfernung, gerade wenn sie am Wild jagen. Das sollten Sie aus Erfahrung wissen ( wenn sie genügend davon haben). Dabei ist es völlig unerheblich ob 200 Meter oder 400 Meter von der Grenze entfernt geschnallt wird. Gerade (Lauf- und Stöberhunde) Bracken und Wachtel arbeiten sehr anhaltend am Wild.
Es ei denn, Ihre gehen nur "kurz".
Tatsache ist, daß selbst nach 30 Min. Jagd und weiterer Entfernung von der Grenze das Gleiche passiert wäre.
Die Absicht Hunde töten zu wollen, welche die Reviergrenze überschreiten machte es allein.
Dies würde dann nach Ihrer Meinung bedeuten, Drückjagden nur noch in Gebieten durchzuführen wo ein gefahrloses Schnallen der Hunde bei einem Grenzabstand von ca. 5 km möglich ist.
Na, dann Danke!
Joka
Solange in unserem Staat die Srafen höher, sind wenn man Steuern hinterzieht. Wenn Sachbeschädigung schlimmer bestraft wird, als wenn man ein Leben auslöscht, wundert mich nichts.
AntwortenLöschenWas passiert denn wenn ein nicht ortskundiger Treiber die Grenze überschreitet? Klar sollte der eine Warnweste anhaben, aber dann kann er nur noch hoffen es ist kein Nebel, oder?
Ich ziehe meinen Hut, vor dem Hundeführer, der so besonnen reagiert hat. Ich weiß nicht ob ich das gekonnt hätte, wenn es unser Hund gewesen wäre. Zum Glück bekommt jeder seine Strafe im Leben, der ein früher, der andere später.
Hallo, Canini und andere...
AntwortenLöschenVorab bitte ich, den moralischen Aspekt des Falles vom juristischen zu trennen. Was die moralische Seite betrifft, bin ich mit allen Beteiligten einer Meinung: Jäger erschießen keine Jagdhunde.
Nur ist die Moral nicht ausschlaggebender Gegenstand der juristischen Betrachtung. Aber einzig um die geht es.
Unser Jagdgesetz ist ganz eindeutig: überjagende Hunde, die sich während der Jagd (oder Ausbildung)vorübergehend dem Einfluß ihres Hundeführers entzogen haben, dürfen nicht getötet werde.
Ganz klare Sache.
Mir drängen sich da Fragen auf:
- Jagt ein Hund, der vorsätzlich und wissentlich losgeschickt wird, um das Nachbarrevier mal eben mitzunehmen, über? Oder ist es nicht so, daß dieser Hund dann wildert?
- Ab welcher Entfernung zur Grenze handelt ein Hundeführer, der seinen Hund schnallt, fahrlässig?
- Ab wann, ab welcher Entfernung wird Überjagen zum Wildern?
- Hat ein Veranstalter die Pflicht, nachbarliches Rechtsgut zu schützen, indem er seine Hundeführer korrekt einweist? Und auf Eventualitäten hinweist?
Arbeiten wir doch bitte zielorientiert, um Fälle wie diesen zu vermeiden.
Damit wir mit unseren Hunden zukünftig arbeiten können, bedarf es
- klarer Rechtsnormen
und
- verantwortungsvolle Jagdleiter
und
- verantwortungsvolle Hundeführer.
Wer hat im Falle Ißleib versagt?
Zunächst mal der Schütze, das ist unbestritten.
Aber hätte der Hundeführer seinen Wachtel so nah an der Grenze geschnallt, wenn er gewusst hätte, daß sein Hund gefährdet ist?
Sicherlich nicht.
Diese Gefährdung bestand aber, ganz konkret und dem Veranstalter im Vorfeld mitgeteilt. Mitgeteilt mit der Aufforderung, Hunde nicht überjagen zu lassen.
Das hat man dem Hundeführer entweder nicht mitgeteilt oder der hat die Gefahr unterschätzt bzw. ignoriert. Sonst hätte er seinen Hund gewiß nicht geschnallt.
Wir dürfen den Fall Ißleib nicht mit dem jagdlichen Alltag vergleichen. Es ist ja nicht so, daß ein Hund im Laufe des Treibens Wild gefunden und übergejagt hat. Es ist vielmehr so, daß der Hund unmittelbar, nämlich ca. 4 Minuten nach dem ggf.Anfahren, nach dem Aufsuchen des Standes, nach dem Einrichten, nach dem Schnallen getötet wurde.
Führen wir uns das bitte konkret vor Augen. In diesen 4 Minuten hat der Hund nicht permanent gehetzt, sondern zunächst gesucht, dann gefunden, hat die Fährte aufgenommen und über die Grenze hinweg verfolgt. Daraus kann, nein, muß man ganz zweifelsfrei ableiten, daß der Vorgang des Schnallens schon in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe zur Grenze stattgefunden haben MUSS! Und das war, mit Verlaub, entweder gröblichst fahrlässig oder im Falle der Desinformation vom Jagdleiter unentschuldbar.
Ich erwarte als Hundeführer weitjagender Hunde - und meine Bracken sind gewiß keine Kinder von Traurigkeit - von einem korrekten Jagdleiter, daß er mich über "feindliche" Grenzen aufklärt und - so ich vom Stand aus schnalle - mir einen Stand anweist, der die Gefährdung annähernd ausschließt oder - so ich denn mit durch gehe - mich auffordert, die Hunde zunächst aufgekoppelt zu führen und einen Sicherheitsabstand zu halten.
Joka schreibt, ich zitiere:
...
Tatsache ist, daß selbst nach 30 Min. Jagd und weiterer Entfernung von der Grenze das Gleiche passiert wäre...
Das mag sein, ist m.E. sogar wahrscheinlich. Nur - darum geht es nicht. Denn dann hätte sich nicht die Frage gestellt, ob Vorsatz oder Fahrlässgkeit im Spiel waren.
Genau das aber muss gerichtlich geklärt werden. Ab wann wird Überjagen Wilderei, ab wann, ab wo wird aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit Zufall.
Ich sehe der strafrechtlichen Verfolgung des Falles mit viel weniger Interesse entgegen als der zivilrechtlichen. Wenn nämlich ein Richter über Höhe und Umfang von Schadenersatz zu entscheiden hat. Dabei wird dann geregelt, ob Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit im Spiele waren oder zumindest unterstellt werden können.
Abschließend eine persönliche Wertung: Der wahre Schuldige ist m.E. nicht alleine der Schütze.
Mit Verlaub Pudlich, aber das was du schreibst ist dummes Zeug.
AntwortenLöschen1. Der Schütze durfte nicht schießen da es sich der rasse und den Verhältnissen nach um einen, im Einsatz befindlichen Jagdhund gehandelt hat.
2. Der Schütze hatte einen ausreichenden Abstand zur Reviergrenze. Ich habe nirgends gelesen das sich der Schütze des Grenzverlaufs bewusst gewesen ist.
3. Wie du selber schreibst hätte das auch 30 Minuten oder 2 Stunden später passieren können. Anzhunehmen ist, da saß jemand in der Nähe der Grenze um das Recht in die eigene Hand zu nehmen und einen Jagdhund zu erlegen. Ob 4 Minuten nach dem Schnallen oder 60 oder 120 Minuten. Das war rechtlich nicht zulässig und allein darum geht es in diesem Fall!
Das hat nichts mit Moral zu tun sondern mit Recht und gültigen Gesetzen. Der Schütze hätte zuerst versuchen können den Hund einzufangen, er hätte weiterhin nach der Jagd mit dem Jagdleiter ein paar ernste Worte reden können oder auch juristische Schritte einleiten können. Was hat er getan? Er hat geschossen! Und in deinen Augen ist das ja ok oder verstehe ich da irgend etwas falsch?
Vergiss Nachsuchen, vergiss alles was bei der Jagd mit Hunden zu tun hat, verkauf deine Hunde oder verschenke sie damit sie nie in die Situation kommen die du gutzuheißen scheinst.
Vor solchen Jägern graut mir! Und ich hoffe, das keiner unserer Hunde jemals unter solchen Menschen zu leiden hat. Ich wüsste was ich zu tun habe.
Bei dir habe ich im Moment das Gefühl als hättest du dich in etwas verrannt aus dem du nun nicht mehr rauskommst. Ich dachte in dir einen Hundeführer mit Herz und Verstand gekannt zu haben. Ich wünsche mir das ich mich nicht getäuscht habe.
Damit ist diese Diskussion bis auf weiteres für mich beendet. Ich habe wichtigeres zu tun als mich mit solchen flachen und abstrusen Argumenten zu beschäftigen. Ich hooffe die Beschwerde hat Erfolg und der Fall wird unter neutralen Gesichtspunkten neu bewertet. Sollte diese Entscheidung oder ein nachfolgendes Urteil unsere Hunde zu Freiwild machen werde ich meine Hunde jagdlich nicht mehr einsetzen. Das steht für mich fest. Ich kann sie auch anders beschäftigen und das Leben unserer Hunde brauche ich insofern auch nicht aufs Spiel zu setzen. Die üblichen Gefahren bei der JAgd reichen mir vollkommen. Da brauche ich keine Jagdneider, Hundehasser oder schießwütigen Grenzsitzer. Sollen die machen was sie wollen, interessiert mich nicht die Bohne.
Hallo Herr Pudlich,
AntwortenLöschenleider ist es so, dass Keiner, keine Person, kein Staat und kein Gesetz
irgendeinen irgendwas grundsätzlich verbieten kann. Die
Strafvollzugsanstalten jedenfalls sind voll mit Leuten, die Ihr Handeln
offensichtlich nicht mit den Gesetzen in Einklang bringen und es auch nicht
wollen.
Von daher schießen Sie ruhig jeden Hund (insbesondere Jagdhund) der sich in
Ihrem Jagdbezirk verläuft. Nur rumsprechen darf sich das nicht, sonst sind
Sie die längste Zeit Jäger gewesen.
Wie Sie selbst erwähnen, sind Jagdhunde nach jeweiligen Jagdgesetzen aus der
Erlegungsbefugnis (und damit aus dem Jagdschutz) für wildernde Hunde
ausgenommen. Und zwar nicht nur, wenn sie sich im Dienst der Einwirkung
ihres Führers entzogen haben (Üben ohne Drückjagd ist auch Dienst). Zu
mindestens diesen Punkt im Jagdgesetz, können Sie beim erstmaligen Sichten
eines fremden Jagdhundes in Ihrer Jagdpacht nie ausschließen. Erklären Sie
mal einem Richter, wie Sie einen Jagdhund beispielsweise aus dem Sauerland
schon öfters in Ihrer Pacht in Thüringen beim Wildern angetroffen haben
wollen. Ist der Hund tot, zählen nur noch die Tatsachen.
War der wildernde Hund ein Wolf, ist der Jagdschein weg (Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz). War der wildernde Hund ein Jagdhund, ist der Jagdschein
auch weg (Verstoß gegen das Jagdgesetz). Gott sei Dank.
Rechtlich sind unsere Hunde Sachen, aber sie sind auch Tiere. Von Tieren
geht immer eine gewisse Tiergefahr aus. Das heißt, ihre Handlungsweise ist
nie bis ins Letzte vorhersehbar. Der Einsatz von Jagdhunden auf Drückjagden
ist gesetzlich erlaubt, Der Einsatz von Schweißhunden allgemein, ist sogar
vorgeschrieben. Ein Überjagen dabei ist nie vollständig auszuschließen
(Tiergefahr). Der Gesetzgeber hatte nun die Möglichkeit den Hundeeinsatz
ganz zu verbieten. Damit gäbe es Ihr (und unseres), so verteidigtes
Jagdrecht nicht mehr. Oder aber die Jagd mit Hunden zuzulassen. Deshalb, zum
Schutz unserer Hunde hat der Gesetzgeber die jeweiligen Abschnitte in den
Jagdgesetzen so formuliert, wie sie sind. Auch die Thüringer
Staatsanwaltschaft werden wir davon noch überzeugen.
Zweifellos stellen überjagende Hunde eine kurzfristige Beeinträchtigung
(Störung) Ihres Jagdbetriebes dar. Deshalb haben Sie alle rechtlichen
Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Sie reichen von Klagen auf Unterlassen,
gegebenenfalls Schadensersatz bis zur Einstweiligen Verfügung. Das Jagdrecht
liefert aber keine Handhabe, auftretende Unstimmigkeiten mit der Waffe zu
lösen.
Die ethische Betrachtung haben Sie bewusst aus Ihrer Argumentation heraus
gelassen. Ich kann und will darauf aber nicht verzichten.
Von was für einer Unverletzlichkeit Ihres Jagdrechtes sprechen Sie
eigentlich?
Mit Jagdstörungen müssen Jäger heutzutage einfach leben. Es gibt ein
allgemeines Betretungsrecht für Wald und Flur. Genau dort, wo die Jagd
stattfindet. Neben notwendigen Störungen durch land- und
forstwirtschaftliche Arbeiten, müssen wir auch ständige Störungen durch
Pilz- und Beerensucher, Jogger, Fahrradfahrer, Reiter, Hundehalter, Wanderer
usw. ertragen. Dazu kommen noch illegale Störungen, beispielsweise durch
Biker, die man auch nicht mit der Waffe beantworten kann. Sogar Luchs und
Wolf, mit echten Schäden am Wild, müssen wir dulden.
In dieser Situation seinen Frust an den einzelnen überjagenden Jagdhunden
auszulassen, die höchstens 1-2 Mal im Jahr für 20 Minuten, bei der 2-3
Stunden dauernden Drückjagd beim Nachbarn das eigene Revier rändeln könnten
und dabei noch von einer Pflicht zum Töten zu reden, ist so absurd, dass mir
die Worte fehlen.
Was für einen Charakter muss einer haben, der gerade den Jagdhund schießt,
der sich nicht wehren kann, weil er den Jäger als Feind nicht kennt. Der
seit Tausenden von Jahren der treue Begleiter unserer Zunft ist und täglich
bereit ist, sein Leben für unseren Jagderfolg riskieren.
Axel Jendrusiak
Mir ist meine 14 Monate alte Drahthaar-Foxterrier - Hündin
AntwortenLöschenin der Nacht zum 15. Februar 2009 in der Tierklinik Am Kaiserberg in Duisburg jämmerlich verblutet.
Rattengift.
Wer hat schon mal den letzten Todesseufzer seines jungenstarken vorbildlichen Hundes vernommen? Sinnlois Vergiftet.
Von einem... Waidmann...
Was muß es unter solchen perversen Subjekten für asoziale Bestien geben.
Jagd und Gift.
Statt:
Jagd und Hund.
Solche Asozialität ist absolut nicht an Gesellschaftlichen Stand oder wirtschaftliche Position gebunden.
Jeder verantwortliche ... Jäger..
oder Jagdfreund muß sich von solchem Abartigen Verhalten öffentlich laut und deutlich distanzieren.
Ich bin kein Jäger.
Bin - noch - Jagdfreund.
Werde sehr bald kein
Jagdfreund mehr sein.
Nur solche Jäger, wie es einer im folgenden Komentar aussagt,
halten meine
Verachtung für ..die Jäger..
noch in Grenzen:
...
Was für einen Charakter muss einer haben, der gerade den Jagdhund schießt,
der sich nicht wehren kann, weil er den Jäger als Feind nicht kennt. Der
seit Tausenden von Jahren der treue Begleiter unserer Zunft ist und täglich
bereit ist, sein Leben für unseren Jagderfolg riskieren.
Axel Jendrusiak
Sie - Axel - bestätigen,
nur nicht laut genug,
das es noch Jäger gibt.
Helmut Timp