19.2.08

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof beschneidet die Kompetenz des LJV Bayerns im Jagdhundewesen

Von der jagdlichen Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH) die Kompetenz des LJV Bayern bezüglich der Brauchbarkeitsprüfung für das Jagdhundewesen massiv beschnitten.

Bereits im August berichtete das Jagdblog unter dem Thema: "Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung mit unzulässiger Überregulierung"
über die fehlerhafte Interpretation der Jagdgebrauchshundeverordnung durch die Jägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Die Jägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern forderte von den Jägern, die einen Hund zur Prüfung anmeldeten, die Vorlage eines Zuchtbuches, in dem der Hund als anerkannte Jagdhunderasse ausgewiesen wird. In dieser Hürde zur Prüfungszulassung sah das Gericht eine unzulässige Überregulierung.

Nun wurde in einer Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bayern die Kompetenz der Bayerischen Jägerschaft massiv beschnitten.

Wie auch in Mecklenburg- Vorpommern ging es im Kern in der Klage in Bayern um zwei Fragen:


1. Was ist ein brauchbarer Jagdhund
2. Wer legt fest, wann es sich bei einem Hund um einen brauchbaren Jagdhund handelt?


Erst einmal wirkt es verwirrend, dass im Urteil des Verwaltungsgerichthof in Bayern (AZ 19 ZB 06.1625) dem Halter eines Westfalenterrieres der Anspruch auf Prüfungszulassung verweigert wurde. Dem Halter war die Prüfungsteilnahme wegen fehlendem Zuchtbuch verweigert worden.

Erst beim Lesen der Begründung der Verweigerung wird erkennbar, das der Landesjagdverband Bayern seine Kompetenz weit überschritten hat.
Dem Landesjagdgesetz in Bayern fehlt nämlich ein Erlass des Ministers und die dazugehörige Durchführungsverordnung, die ihm die Rechtsgrundlage gibt, die Brauchbarkeitsprüfung abzuhalten. Lediglich schreibt das Landesjagdgesetz einen brauchbaren Jagdhund vor.

Das Gericht entschied daher, dass niemand eine Prüfungsteilnahme einklagen kann, der die Rechtsgrundlage fehlt.

Scheinbar wusste kein Jäger in Bayern, dass dem Landesjagdverband jede Rechtsgrundlage zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung fehlt, da der Gesetzgeber die Bayerische Jägerschaft zur Durchführung dieser Prüfungen nie beauftragt hatte.

Doch das Gericht entschied zudem weiter, dass bei einer fehlenden Rechtsgrundlage einer Brauchbarkeitsprüfung jeder Halter selbst seinen Hund als brauchbaren Jagdhund einstufen kann. Hätte die Jägerschaft an dieser Deklaration des Halters Zweifel, läge die Beweislast bei der Jägerschaft, nicht aber beim Halter.

Erneut hat ein Gericht die Kompetenz einer Jägerschaft bei der Umsetzung von Gesetzen massiv beschnitten. Scheinbar kommt es bei der Umsetzung der Landesjagdgesetze durch die Landesjagdverbände immer wieder zu einer Interessenkollision.

Immer noch empfinden sich die Landesjagdverbände als exekutives Organ des Gesetzgebers. Leider müssen erst teure Gerichtsentscheide herbeigeführt werden, um die Landesjagdverbände eines Besseren zu belehren.

waidmannsheil

Euer

stefan


urteil regensburg


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