10.8.07

Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung mit unzulässiger Überregulierung


Deutsch Kurzhaar Rüde Toni mit Spitzenanlagen, aber ohne Papiere











Photo: Sabine Hochhäuser



Immer wieder kommt es zwischen Jagdhundeführern mit Jagdhunden ohne Papieren oder mit Papieren von Zuchtverbänden, die nicht dem Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) angeschlossen sind, zu heftigem Streit bei der Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung.
Als vor einem Jahr diese Zulassungsverweigerung vor dem Verwaltungsgericht Schwerin streitig verhandelt wurde, reagierte der Gesetzgeber, ohne eine Entscheidung des Gerichtes abzuwarten und vollzog eine Änderung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung.

Das Jagdblog erhielt auf Anfrage beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nachfolgende Stellungnahme:


Sehr geehrter Herr Fügner,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich.
Ich kann Ihnen zwar bestätigen, dass vor kurzem in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung in Kraft getreten ist. Zwar war der Anlass der Neufassung dieser Verordnung eine Streitsache vor dem Verwaltungsgericht Schwerin; zu einem Gerichtsbeschluss kam es allerdings nicht, weil die Klage zurückgezogen wurde. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Vor etwa einem Jahr kam es vor dem Verwaltungsgericht Schwerin zu einem Gerichtsprozess, der die Nichtzulassung eines Jagdhundes zur Brauchbarkeitsprüfung zum Gegenstand hatte. Eine untere Jagdbehörde hatte die Zulassung eines Jagdhundes versagt, weil das Zuchtbuch durch einen Zuchtverein ausgestellt worden war, der nicht dem Jagdgebrauchshundeverband e. V. angeschlossen ist. Auch der Landesjagdhundeverband und schließlich die oberste Jagdbehörde lehnten eine Zulassung aus formalen Gründen ab.
So sah man sich schließlich vor Gericht wieder. Die Verhandlungen wurden neben allen Beteiligten auch aufmerksam vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern verfolgt. Dieses kam schließlich zu der Auffassung, dass ein solches Zulassungskriterium, wie etwa das Ausstellen des Zuchtbuches ausschließlich durch einen JGHV-zugehörigen Zuchtverein, eine unzulässige Überregulierung darstelle. Um diesen Zustand abzuhelfen wurde der Auftrag erteilt, den bisherigen Standard abzusenken. Dies ging nur durch Änderung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung. In diesem Zusammenhang musste der eingangs erwähnte Jagdhund zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen werden, worauf die Klage zurückgezogen wurde. Inzwischen wurde die Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung komplett überarbeitet. Neben den Zulassungskriterien zur Brauchbarkeitsverordnung wurden auch alle weiteren Regelungen einer Prüfung unterzogen.

Über die vorgenommenen konkreten Änderungen habe ich in der August-Ausgabe des Mitteilungsblattes des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. einen Artikel geschrieben.


Ich gehe davon aus, dass Ihnen bei erneuter Anfrage in der Geschäftsstelle des LJV M-V ein Exemplar zugestellt werden kann (Tel.: 03871/63120). Sollte dies nicht der Fall sein, melden Sie sich noch mal bei mir.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen und Weidmannsheil!
Im Auftrag
M. Rackwitz
Jagdreferent
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Referat 211, Oberste Jagdbehörde Tel: 0385 588 6216 Fax: 0385 588 6024 E-Mail: m.rackwitz (at)lu.mv-regierung.de


Da bleibt zu hoffen, dass die anderen Landesregierungen nachziehen und den jahrelangen Streit zwischen Jagdhundehaltern und Jagdgebrauchshundverbänden durch Änderung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung beenden.

waidmannsheil

Euer

stefan

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