Es ist ein bürokratisches Sprachmonster:
Direktzahlungsverpflichtungsverordnung
Dahinter verbirgt sich die Verpflichtung der Landwirte zur Pflege stillgelegter Flächen.
Darunter versteht der Gesetzgeber, die Stillegungsflächen mindestens einmal im Jahr zu mähen, damit diese nicht versteppen.
Seit es diese Verordnung gibt, beschweren sich die Jäger über diesen bürokratischen Unsinn, sind die Stillegungsflächen doch ideale Rückzugsgebiete für das Wild.
Das Land Niedersachsen kommt nun den Jägern entgegen und hat Ausnahmen für die Jäger zugelassen, wenn die Flächen in das Naturschutzprogramm der Niedersächsischen Landesjägerschaft e.V. zur Verbesserung der Nahrungs- und Lebensbedingungen einheimischer Wildtiere einbezogen werden.
Bleibt zu hoffen, dass viele Jagdpächter von der Möglichkeit Gebrauch machen und die Sonderregelung auch auf andere Länder ausgedehnt wird.
waidmannsheil
Euer
stefan
Über die Mitteilung des Landwirtschaftsministerium des Landes Niedersachsen berichtet agrarheute.com, das Internetportal für die Landwirtschaft
Niedersachsen:
Ausnahmen von der Pflegeverpflichtung für stillgelegte Flächen
Das Landwirtschaftsministerium in Niedersachsen ermöglicht jetzt weitere Ausnahmen von der Pflegeverpflichtung für aus der Erzeugung genommenen Flächen.
Wie Landwirtschaftsminister Ehlen mitteilt, gelten diese Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Pflegeverpflichtung nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung für landwirtschaftliche Flächen, wenn diese in das Naturschutzprogramm der Niedersächsischen Landesjägerschaft e.V. zur Verbesserung der Nahrungs- und Lebensbedingungen einheimischer Wildtiere einbezogen werden. Für den Aufwuchs derartiger Flächen könne für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auf das Zerkleinern oder das Abmähen im ein- beziehungsweise zwei-Jahresrhythmus verzichtet werden.
Dadurch bleibe der Aufwuchs aus dem Anbau mehrjähriger standortangepasster Saatgutmischungen erhalten und biete das gesamte Jahr über vielen Insektenarten, Kleinvögeln, Feldhasen, Rebhühnern und anderen Wildtieren Schutz, Deckung und Nahrung. Im Frühjahr seien diese Flächen eine vielfach genutzte Brut- und Aufzuchtstätte und bilden damit einen wichtigen Rückzugsraum in der Agrarlandschaft. Für die Schaffung dieser Flächen dürfe kein Dauergrünland umgebrochen werden und bestehende Schutzgebietsverordnungen seien zu berücksichtigen, wie es in der Mitteilung des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen weiter heißt.
Den betroffenen Landwirten oder dem Revierinhaber werde alsdann von der zuständigen Kreisjägerschaft bescheinigt, dass diese Flächen an dem Programm der Landesjägerschaft teilnehmen und dadurch von der Pflegeverpflichtung nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit sind.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen